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Independent System Operator


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A. Begrifff

Ersatzweise für die eigentumsrechtliche Entflechtung gem. § 8 EnWG ist es gem. § 9 EnWG einem vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen gestattet einen unabhängigen Systembetreiber zu benennen. Hierfür ist es gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EnWG notwendig, dass sich ein Transportnetz im Eigentum des vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmens am 3. September 2009 befand. Durch dieses Konzept verbleibt das Eigentum am Netz beim vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen. Nur der Betrieb des Transportnetzes wird auf den ISO übertragen. Hierbei ist der ISO zunächst verpflichtet, das Transportnetz, wie jeder andere eigentumsrechtlich, entflochtener Transportnetzbetreiber zu betreiben. Einzige Besonderheit an dieser Stelle ergibt sich daraus, dass dieser nicht zivilrechtlicher Eigentümer des Netzes ist.
Im Gegnsatz hierzu, ist es dem Transportnetzeigentümer nicht gestattet Kontrolle oder Rechte i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 6 EnWG gegeüber dem ISO zu vollziehen.

Pro forma ist das Durchlaufen eines Zertifizierungsverfahrens zum Zweck des Netzbetriebs durch den ISO nach § 9 Abs. 1 S. 2 EnWG notwendig. Beim hierfür entsprechenden Antrag auf Zertifizierung des Betriebs eines ISO ist es erforderlich, dass die Unternehmen seine Unabhängigkeit nach den Vorgaben der Absätze 2 - 6 gewährleisten.

B. Aufgaben und Pflichten

Nach § 9 Abs. 2 S. 1 EnWG ist der ISO zur Wahrnehmung aller Aufgaben des Transportnetzbetreibers verpflichtet. Hierfür ist es notwendig, dass dieser über die materiellen, finanziellen, technischen und personellen Mittel verfügt, welche für die Erfüllung der Aufgaben notwendig sind.

Die einzelnen, weiteren grundlegenden Pflichten werden in § 9 Abs. 2 S. 3 und 4 EnWG erwähnt. Demnach sind ISO verpflichtet:

  • zur Umsetzung des von der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a
  • in der Lage zu sein, den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ergeben, auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachkommen zu können.

Im Untrerschied hierzu enthält § 9 Abs. 3 EnWG spezielle Regelungen, welche entscheidend dafür sind, dass der ISO wirklich losgelöst vom Netzeigentümer tätig sein kann. Dementswprechend ist der ISO für den diskrimierungsfreien Netzzugang verantwortlich. Insbesondere ist dieser für die Forderung der Netznutzungsentgelder verantwortlich. Auch ist dieser verpflichtet das Transport wirklich zu unterhalten, zu erhalten und zu erweitern. Ebenso hat dieser im Wege einer Investitionsplanung die langfristige Fähigkeit des Transportnetzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage swicherzustellen..
Für den Strombereich kommen gem. § 9 Abs. 3 S. 3 EnWG neben diesen Aufgaben noch hinzu, dass der ISO auch die Rechte und Pflichten, insbesondere Zahlungen, im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 wahrzunehmen.
Ferner ist der ISO nach $ 9 Abs. 3 S. 4 EnWG für die Planung, einschließlich der Durchführung der erforderlichen Genehmigungsverfahren, Bau und Betrieb der Infrastruktur verpflichtet. Nach § 9 Abs. 3 S. 5 EnWG wird logischerweise klargestellt, dass der ZTransportnetzeigentümer diese Aufgaben nicht wahrzunehmen hat.

Aufgrund das der Betrieb und Eigentum getrennt voneinander erfolgen, ist eine Zusammenarbeitspflicht beider Aktuere notwendig. Diese wird in § 9 Abs. 4 EnWG genauer ausgestaltet. Entsprechend dieser Regelung haben der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen im notwendigen Umfang mit dem Unabhängigen Systembetreiber zusammenzuarbeiten und ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere durch Zurverfügungstellung der dafür erforderlichen Informationen, zu unterstützen. Ferner sind diese verpflichtet, die vom ISO beschlossenen sowie im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a für die folgenden drei Jahre ausgewiesenen Investitionen zu finanzieren oder ihre Zustimmung zur Finanzierung durch Dritte, einschließlich des Unabhängigen Systembetreibers, zu erteilen.
Die hierfür vorgesehenen Finanzierungsvereinbarungen sind durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen. Auch haben der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben die notwendigen Sicherheitsleistungen, die zur Erleichterung der Finanzierung eines notwendigen Netzausbaus erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Dies gilt dann nicht, wenn der Eigentümer des Transportnetzes oder das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen der Finanzierung durch einen Dritten, einschließlich dem Unabhängigen Systembetreiber, zugestimmt haben.
Schließlich muss der Eigentümer des Transportnetzes sicherstellen, dass dieser dauerhaft in der Lage ist, den eben genannteen Pflichten nachzukommen.


Quellen: König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Rn. 109 - 112.; de Wyl/Finke: in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 4, Rn. 230 - 232.


CategoryEnergierechtLexikon
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