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Hilfsdienste


Nach § 3 Nr. 23 EnWG sind Hilfsdienste sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Speicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind. Durch diese Norm setzt der deutsche Gesetzgeber die Art. 2 Nr. 17 EltRL und Art. 2 Nr. 14 GasRL um Dabei wird hiervon u.a.:

  • das Unterhalten von Lastausgleichs- und Mischungsanlagen
  • die Realiesierung von Zusammenarbeitsaufgaben zwischen Übetragungsnetzbetreiber umfasst.

Nicht erfasst werden demgegenüber Anlagen welche lediglich Betreibern von Fernleitungsnetzen zur Verfügung stehen um ihre originären Aufgaben nach § 15 EnWG erfüllen zu können.

Im Stromsektor werden die Hilfsdienste unter dem Begriff der Systemdienstleistungen gebündelt.

Quellen: BerlKommentarEnR, Boesche, EnWG, § 3, Rn. 105.
BT-Drucks. 15/3917, S. 49.
Danner/Theobald/Theobald EnWG § 3 Rn. 200.


CategoryEnergierechtLexikon
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