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Hilfsdienste
in Arbeit
Nach § 3 Nr. 23 EnWG sind Hilfsdienste sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Speicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind. Dabei wird hiervon:
- das Unterhalten von Lastausgleichs- und Mischungsanlagen
- die Bereithaltung von Regelenergie sowie
- die Realiesierung von Zusammenarbeitsaufgaben zwischen Übetragungsnetzbetreiber