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EEG - Einführung und Grundlagen


Seit Jahrzehnten schon gehört die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu einem der politischen Ziele, die in Deutschland intensiv verfolgt werden. Nach zahlreichen Neufassungen und Änderungen sind die Förderung erneuerbarer Energien und zahlreiche weitere Aspekte der sog. Energiewende aktuell im EEG 2014 (Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014, BGBl. I S. 1066) geregelt. An dieser Stelle werden einige grundlegende Informationen zu dieser Regelung geschildert. Zu einzelnen Rechtsinstituten des EEG, insbesondere zu Ansprüchen der EEG-Anlagenbetreiber vgl. zusammenfassenden Artikel zum EEG.

A. Historische Entwicklung
Das EEG 2014 ist das Ergebnis einer über 20-jährigen Entwicklung, die zunächst vom Ausbau der Förderung und zuletzt von einer explosiven Zunahme der Regelungsdichte geprägt ist. Die einzelnen Rechtsakte, die in diesem Zusammenhang erlassen wurde, markieren auch einzelne Entwicklungsschritte in der Regelung der erneuerbaren Energien. Diese Regelung ist längst wichtigster Bereich des Energierechts außerhalb des EnWG. Im Folgenden werden einzelne Rechtsakte und ihre wichtigsten Fassungen zusammengefasst:
  • 1991 - Stromeinspeisungsgesetz
Das bereits im Jahre 1991 erlassene Gesetz über Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in öffentliches Netz (kurz: Stromeinspeisungsgesetz) kann als Vorläufer des EEG in seinen späteren Formen bezeichnet werden. Primäres Ziel des Gesetzes war die Ermöglichung der Einspeisung dezentral produzierten Stroms in Netze der großen Versorger. Bereits damals war erkennbar, dass Strom aus erneuerbaren Energien - wohl nur mit Ausnahme von Strom aus Wasserkraft - in der Regel durch kleine Unternehmen produziert wurde. Große Stromerzeuger, die früher meist auch Eigentümer der Stromnetze waren, könnten den Zugang zu ihre Verbundnetzen verweigern oder zumindest stark erschweren. Deshalb verpflichtete das Stromeinspeisungsgesetz die Netzbetreiber, Einspeisung in das Verbundnetz zu dulden. Ferner sicherte das Gesetz den Erzeugern bestimmte, an den Durchschnittserlös für Strom gekoppelte Mindestvergütungen zu.

  • 2000 - (das erste) Erneuerbare-Energien-Gesetz
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) hat das Stromeinspeisungsgesetz ab dem Jahre 2000 abgelöst. Das Gesetz konzentrierte sich ebenfalls auf die Förderung von kleinen EEG-Anlagen und hat erstmalig Geothermie in seinen Anwendungsbereich einbezogen.

  • 2004: novellierte Fassung des EEG 2000
        • novellierte Fassung EEG vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918)
        • neben erforderlich gewordener Anpassung an die von der EU erlassenen Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt, betrafen wesentliche Punkte der novellierten Fassung die Höhe der Fördersätze sowie die bessere juristische Stellung der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegenüber den örtlichen Netzbetreibern (u. a. Wegfall der Vertragspflicht)
    • 2009: novellierte Fassung des EEG 2004
        • Ziel: Anteil an Stromversorgung bis 2020 auf 35 % zu erhöhen
        • erstmals bundesweit Verwendung von Erneuerbaren Energien im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung geregelt
        • EEG 2009 behielt Grundstrukturen des EEG 2004 bei
        • vollkommene Neunummerierung der Paragrafen, Anzahl von 22 auf 66 Paragrafen gewachsen
    • 2012: überarbeitete Fassung des EEG 2009 sowie aktuelle Fassung (EEG 2012; Becksche Gesetzessammlung Nummer 34)
        • durch Art. 1 G zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien v. 28.07.2011 (BGBl. I S. 1634) als geänderte Fassung zum 01.01.2012 in Kraft getreten
        • es handelt sich hierbei um das EEG 2009, welches bereits 2008 im BGBl. I S. 2074 Bundesgesetzblatt online verkündet und nun durch BGBl. I S. 1634 Bundesgesetzblatt online erweitert wurde sowie nunmehr als EEG 2012 rechtskräftig ist, vgl. Inhaltsübersicht EEG 2009 (Becksche Gesetzestextsammlung Nummer 33) sowie EEG 2012 (Becksche Gesetzestextsammlung Nummer 34)


1. Konstruktion des EEG 2014
Erheblich umgestaltet. Regel = Direktvermarktung. Ausbaukorridore prägend.


2. Funktion und Ziele des EEG. Politik

Dabei versucht der Gesetzgeber die Zeit, in der erneuerbare Energien noch nicht vollkommen wettbewerbsfähig sind, mit speziellen Fördermechanismen zu überbrücken, auch wenn die Förderung in den letzten Jahren schrittweise reduziert wird. Diese Mechanismen stellen ein komplexes System ineinander greifender Maßnahmen dar, das in vielerlei Hinsicht Abweichungen vom allgemeinen Energierecht darstellt.

Dieses regelt die Abnahme und Vergütung von Strom, welcher ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen wird, z. B. Solar- und Windstrom durch Versorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Stromversorgung betreiben (Netzbetreiber).

Der Deutsche Bundestag hat am 30. Juni 2011 ein Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien beschlossen (Bundestagsnovelle).

Das EEG stützt sich hierbei auf die Erfahrungen der vergangenen Jahre und nimmt Anpassungen und Korrekturen im Gesetz durch Novellen vor.


Zweck:

Dieser ist in § 1 I EEG geregelt. Er soll:
    • die nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen,
    • volkswirtschaftliche Kosten der Energieversorgung verringern,
    • fossile Energieressourcen schonen,
    • die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien fördern.

Ziel:

Das Ziel findet sich zum einen in § 1 II EEG und zum anderen in § 1 III EEG. Gem. § 1 II EEG soll der Anteil der erneuerbarer Energien an der Stromversorgung erhöht werden, um den Zweck gem. § 1 I EEG zu erreichen.

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/EnRGrundlagenEEG/Anteil_Erneuerbarer_Energien.png)

Um den Zweck gemäß § 1 I EEG zu erreichen, soll der Anteil an erneuerbaren Energien an der Stromversorgung mindestens erhöht werden auf:

    1. 35 % spätestens bis zum Jahr 2020,
    1. 50 % spätestens bis zum Jahr 2030,
    1. 65 % spätestens bis zum Jahr 2040,
    1. 80 % spätestens bis zum Jahr 2050.

Gem. § 1 III EEG dient das Ziel nach Abs. 2 Nr. 1 auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 % zu erhöhen.

3. Vorteile und Nachteile von EEG-Strom

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/EnRGrundlagenEEG/TabelleVorteileNachteile.png)

4. Erneuerbare Energien - § 3 Nr. 3 EEG

Solarenergie:
    • Photovoltaik: Es erfolgt eine direkte Stromerzeugung durch Solaranlagen.
    • Solarthermische Anlagen: Durch die Erwärmung von Wasser wird mittels Sonnenstrahlung Strom erzeugt.

Windenergie: (Windräder)
    • Windkraft im Wald: Diese hat den Vorteil, dass Wohngebiete geringer beeinträchtigt werden.
    • Strom aus dem Meer: Vorteilhaft ist hier, dass am Meer häufiger der Wind weht.

Wasserkraft:
Hier gibt es Stauseen und Gezeitenkraftwerke. Bei Gezeitenkraftwerken erfolgt die Stromerzeugung durch die Nutzung von Ebbe und Flut.

Bioenergie:
Bei der Bioenergie wird Strom durch den Einsatz von Holz, Land- und Forstwirtschaft, Bioabfällen usw. erzeugt.

Geothermie:
Durch die Nutzung von Erdwärme erfolgt die Stromerzeugung mittels Wärmepumpen. Eine Wärmepumpe funktioniert hierbei wie ein Kühlschrank, jedoch mit umgekehrter Wirkung.

5. EEG-Ausgleichsmechanismus
Aufbau des Förderungskonzepts in vier Stufen

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/EnRGrundlagenEEG/Stufen.jpg)

Erste Stufe – Pflichten des Netzbetreibers ggü. dem Anlagenbetreiber:
Die Netzbetreiber sind in der ersten Stufe des EEG-Ausgleichsmechanismus dazu verpflichtet, die Anlagen, welche Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, auf Antrag:
    • vorrangig anzuschließen, (§ 5 I 1 EEG),
    • den gesamten erzeugten Strom vorrangig abzunehmen, zu übertragen, zu verteilen (§ 8 I EEG) sowie
    • zu vergüten (§ 16 EEG ff. und § 23 EEG ff.).

Zweite Stufe – Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ggü. den Netzbetreibern:
Gem. § 34 EEG sind Netzbetreiber verpflichtet den nach § 16 EEG vergüteten Strom unverzüglich an den jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) weiterzugeben. Des Weiteren erhalten Sie hierfür gem. § 35 EEG wiederum vom Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) eine entsprechende Vergütung.

Dritte Stufe – horizontaler Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB):
Hier besteht ein horizontaler Ausgleichsanspruch gem. § 36 EEG zwischen den 4 Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB). Dies bedeutet, dass wenn ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) mehr als den Durchschnitt von Strom aus erneuerbaren Energien abnimmt, dann hat er demzufolge einen Vergütungsanspruch gegen einen anderen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), welcher weniger als den Durchschnitt von Strom aus erneuerbaren Energien abnimmt. Der Vergütungsanspruch richtet sich dabei nach den §§ 16 – 33 EEG.

Vierte Stufe – Vertikale Rückwälzung:
Bei der vierten Stufe geht es um die Vermarktung und die EEG-Umlage. Gem. § 37 EEG müssen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemeinsam oder selbst den nach § 18 EEG und § 35 I EEG vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) vermarkten.

Nur die erste Stufe begründet Ansprüche des Anlagenbetreibers. Die restlichen berühren grundsätzlich das Rechtsverhältnis zwischen den Netzbetreibern.


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