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Fall: Anspruch auf Einspeisevergütung bei zusammengefassten PV—Anlagen


Entwurf

A. Sachverhalt

A ist Eigentümer von zwei Grundstücken, welche durch eine Straße getrennt sind und überlegt auf diesen beiden Grundstücken PV-Anlagen zu errichten und Strom zu erzeugen. Am Abend unterhält sich A mit seinem Bekannten B über dieses Thema. Dieser rät dem A hierzu und den erzeugten Strom einzuspeisen. Weiter sagt B, dass A für den erzeugten Strom eine Zahlung nach dem EEG erhalten könnte.

Nach diesem Gespräch entscheidet sich A, auf beiden Grundstücken, welche durch eine Straße getrennt sind, jeweils eine PV-Anlage, mit einer installierten Leistung von 50 kW und 45 kW, zu errichten und den erzeugten Strom in das Netz des N einzuspeisen. Im Gegenzug hierzu fordert A von N die Zahlung einer Einsspesevergütung für jede PV-Anlage seperat.

Bei einer eingehenden Prüfung fällt N auf, dass sich die Anlagen in sonst unmittelbarer, räumlicher Nähe befinden und somit vergütungsrechtlich gem. § 24 Abs. 1 S. 1 EEG als eine Anlage anzusehen sind. Dies würde nach Ansicht des N zu einer geringeren Einspeisevergütung führen. Dem hält A entgegen, dass die PV-Anlagen sich nicht in unmittelbarer, räumlicher Nähe befinden, da die beiden Grundstücke durch eine Straße getrennt sind.

B. Frage: Kann A von N die Zahlung einer Einspeisevergütung für PV1 und PV 2 gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i.V.m. § 21 Abs. 1 EEG trotz der Zweifel des N verlangen?

C. Lösung

A könnte gegen N einen Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung für jede PV-Anlage gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 EEG haben, wenn dieser dem Grunde nach besteht und die Höhe der Einspeisevergütung richtig ermittelt wurde.

1. Anspruchsanforderungen dem Grunde nach

Vorliegend könnte A dem Grunde nach einen Anspruch auf die Einspeisevergütung für beide PV-Anlagen gegen N haben, wenn:

  • der Anwendungsbereich des EEG eröffnet ist
  • A ist Anlagenbetreiber gem. § 3 Nr. 2 EEG
  • N ist Netzbetreiber gem. § 3 Nr. 36 EEG
  • A erfüllt im vorliegenden Fall die allgemeinen Förderanforderungen nach dem EEG
  • Die Leistungsgrenze gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG
  • A den erzeugten Strom den N gem. § 21 Abs. 2 Nr, 1 EEG angedient hat
  • keine vermiedenen Netzentgelte an A gem. § 18 Abs. 1 StromNZV gezahlt wurde und
  • A nicht mit den Anlagen am Regelenergiemarkt teilnimmt, § 21 Abs. 2 Nr. 2 EEG

A ist Betreiber von zwei PV-Freiflächenalagen. Den dort erzeugten Strom speist A in das Netz des N komplett ein. Dennoch könnte fraglich sein, ob A die allgemeinen Bedingungen der Förderung ach dem EEG vorliegend erfüllt. Hiervon ist dann auszugehen, wenn es sich um eine Anlage i.S.d. EEG handelt, welche ausschließlich erneuerbare Energien gem. § 3 Nr. 21 EEG zur Stromerzeugung einsetzt und die technischen Anforderungen gem. § 9 Abs. 1 EEG erfüllt sind. Es könnte sich bei den zwei PV-Anlagen um eine Anlage gem. § 3 Nr. 1 2. Halbs. EEG handeln. Danach ist jedes Solarmodul als eine Anlage anzusehen. Beide PV-Anlagen sind getrennt voneinander. Somit sind die PV1 und PV2 nicht als eine Anlage gem. § 3 Nr. 1 2. Halbs. EEG anzusehen. Etwas anderes könnte sich aus der BGH-Rechtsprechung ergeben. Danach ist für die Bestimmung des Anlagenbegriffs bei PV-Anlagen nicht das einzelne Solarmodul als Anlage anzusehen, sondern das gesamte Solarkraftwerk als solche zu qualifizieren. Vorliegend befinden sich beide PV-Anlagen auf unterschiedlichen Grundstücken. Somit handelt ees sich auch unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsoprechung bei PV1 und PV2 um zwei selbstständige Anlagen, welche Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugen und die technischen Vorgaben gem. § 9 Abs. 1 EEG erfüllen. Somit erfüllt A die allgemeine Bedienungen der Förderung nach dem EEG. Eine Teilnahme des A mit den beid3en PV-Anlagen ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich.

Dennoch könnte A nur dann eine Einspeisevergütung von N verlangen, wenn die Leistungsgrenze gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG von 100 kW installierte Leistung nicht überschritten ist. Dies ist dann der Fall, wenn die installierte Leistung der beiden PV-Anlagen unter 100 kW liegt und diese nicht aufgrund einer größenseitigen Zusammenfassung der beiden Anlagen gem. § 24 Abs. 1 S. 1 EEG überschritten wird. Die installierte Leistung von PV1 beträgt 50 kW und von PV2 45 kW. Dennoch könnte die Leistungsgrenze aufgrund einer größenseitigen Zusammenfassung der beiden PV-Anlagen gem. § 24 Abs. 1 S. 1 EEG überschritten werden, wenn:

  • sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
  • sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
  • für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Abs. 1 EEG
  • Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und
  • sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind

Die PV 1 und PV2 befinden sich auf zwei Grundstücken, welche durch eine Straße getrennt sind, somit befinden sich die beiden PV-Anlagen nicht auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände. Dennoch könnten sich PV1 und PV2 vorliegend in sonstiger, unmittelbarer räumlicher Nähe befinden.


2. Anspruchsanforderungen dem Umfang nach

D. Abwandlung

Wie im Ausgangsfall ist A Eigentümer von zwei Grundstücken. Au dem einem Grundstück befinden sich zwei Gebäude, auf deren Dächern installiert A zwei weiteren PV-Anlagen. Die installierte Leistung von PV1 beträgt 50 kW und die installierte Leistung von PV2 beträgt 51 kW,


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