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Fall: Anspruch auf Einspeisevergütung bei zusammengefassten PV—Anlagen
A. Sachverhalt
A besitzt zwei Grundstücke, welche durch eine Straße getrennt sind und überlegt auf diesen beiden Grundstücken PV-Anlagen zu errichten und Strom zu erzeugen. Am Abend unterhält sich A mit seinem Bekannten B über dieses Thema. Dieser rät dem A eine PV-Anlage auf seinen Grundstücken zu installieren und den erzeugten Strom einzuspeisen. Weiter sagt B, dass A für den erzeugten Strom eine Zahlung nach dem EEG erhält.
Nach diesem Gespräch entscheidet sich A, auf beiden Häusern, welche sich auf demselben Grundstück befinden, jedoch auf ungebuchten Flurstücken, jeweils eine PV-Anlage, mit einer installierten Leistung von 50 kW und 45 kW, zu errichten und den erzeugten Strom in das Netz des N einzuspeisen. Im Gegenzug hierzu fordert A von N die Zahlung einer Einsspesevergütung für jede PV—Anlage seperat.
Bei einer eingehenden Prüfung fällt N auf, dass sich die Anlagen in unmittelbarer, räumlicher Nähe befinden und somit vergütungsrechtlich gem. § 24 Abs. 1 S. 1 EEG als eine Anlage anzusehen sind. Dies würde nach Ansicht des N zu einer geringeren Einsspeisevergütung führen. Dem hält A entgegen, dass die PV-Anlagen sich nicht in unmittelbarer, räumlicher Nähe befinden.
B. Frage: Kann A von N die Zahlung einer Einspeisevergütung für jede PV—Anlage gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i.V.m. § 21 Abs. 1 EEG trotz der Zweifel des N verlangen?
C. Lösung
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