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Anspruch auf Einspeisevergütung

als alternativer Weg der Förderung von erneuerbaren Energien im EEG 2014

Noch bis zum Jahre 2014 beruhte des Fördersystem des EEG auf dem Grundsatz einer festen Vergütung für Strom aus EEG-Anlagen (Einspeisevergütung). Mit Inkrafttreten des EEG 2014 wurde dieser Grundsatz zugunsten der Direktvermarktung aufgehoben - der primäre Förderweg ist nunmehr die Marktprämie im Rahmen der Direktvermarktung. In bestimmten Fällen ist die Einspeisevergütung allerdings nach wie vor möglich. Neben Bestandsschutz (insb. gem. § 100 EEG) für Altanlagen können Anlagenbetreiber im Rahmen der §§ 37, 38 EEG Einspeisevergütung beanspruchen. Die Voraussetzungen werden nachstehend näher erläutert.


A. Anspruch auf Einspeisevergütung gem. § 37 EEG







B. Anspruch auf Einspeisevergütung gem. § 38 EEG
Neben dem für kleinere Anlagen eingeführten Anspruch auf Einspeisevergütung sieht das EEG 2014 - als eine Neuerung - einen Anspruch auf eine Art "Ausfallvergütung" vor. Dies liegt daran, dass ein wichtiges Element der Förderung erneuerbarer Energien in den bisherigen Fassungen des EEG die Investitionssicherheit war. Ungeachtet der reduzierten und umgestalteten Instrumenten der finanziellen Förderung hilft Investitionssicherheit stets dabei, die gesamtwirtschaftlichen Kosten von Investitionen in EEG-Anlagen niedrig zu halten. Deshalb wird im EEG 2014 an diesem Ansatz auch künftig festgehalten. Auch, wenn der Investor in der Regel die Vermarktung von Strom selbst übernehmen muss, soll sein Absatz mehr oder weniger gesichert sein [1].




C. Umfang des Anspruchs auf Einspeisevergütung






[1] Thomas, NVwZ-Extra 17/2014, S. 9.


CategoryEnergierecht
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