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Einspeisemanagement gem. § 14 EEG

Darstellung zum Umgang mit Netzengpässen im EEG

Der Anspruch auf Abnahme des Stroms gem. § 11 EEG ist dann nicht mehr gegeben, wenn die Bestimmung zum Einspeisemanagement (§ 14 EEG) dem Netzbetreiber die Möglichkeit einräumt, die EEG-Anlage zu regeln. Dabei ist die Vorschrift des § 14 EEG eine Ausnahmevorschrift und damit restriktiv zu handhaben.

A. Adressat der Vorschrift - Netzbetreiber
Die Herunterregelung der Anlagen kann der Netzbetreiber vornehmen. Er ist insofern berechtigt, den Anspruch aus § 11 EEG auf Stromabnahme zurückzuweisen, wenn er gem. § 14 EEG zur Drosselung der Kapazität berechtigt ist.

B. Netzengpass
Die Vorschrift des § 14 EEG greift nur dann, wenn ein tatsächlicher Netzengpass vorliegt. Ein rein potenzieller Netzengpass reicht dafür nicht aus.

C. Vorrang von EEG / KWKG
Netzbetreiber müssen beim Einspeisemanagement sicherstellen, dass der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und aus Kraft-Wärme-Kopplung gewahrt wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 EEG). Es ist insofern die größtmögliche Strommenge aus erneuerbaren Energien und KWK abzunehmen. In der Regel sind fossile Stromerzeugungsanlagen vor EEG-Anlagen vom Netz zu nehmen, sofern dieser Abschaltreihenfolge die systemimmanenten (Grundlast-)Anlagen nicht im Wege stehen. Eine fossile Anlage kann deshalb gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 in fine EEG auch vorrangig am Netz bleiben, wenn ohne ihre Leistung das Netz nicht mehr zuverlässig arbeiten würde.
Wie die Abschaltung oder Regelung im Allgemeinen zu erfolgen hat, ist in § 13 EnWG beschrieben.

D. Weitergehende Rechtsfolgen
Neben dem Recht, Abnahme von Strom zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Stromnetzes zu verweigern, führt das Einspeisemanagement zu weiteren Konsequenzen. Insbesondere haben EEG-Anlagenbetreiber im Fall der Drosselung auf der Grundlage des § 14 EEG einen Anspruch auf Entschädigung entsprechend der Härtefallregelung in § 15 Abs. 1 EEG. Damit erhalten sie eine - zumindest in gewissem Umfang - Kompensation der entgangenen Einnahmen.




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