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Drittzugang


in Bearbeitung

Bis 2003 bestand zwar für die Mitgliedstaaten ein Wahlrecht zwischen einem verhandelten oder regulierten Netzzugang. Diese Wahlrecht wurde zwischenzetlch dadurch beseitigt, dass jetzt die Einführzung eines regulierten Zugangs zu den Energieversorgungsnetzen verbindlich vorgegeben ist.
Grundlage für dieses bildet für den Stromberich auf europäische Ebene die Regelung des Art. 32 der Strommbinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG. Für den Gasbereich Art. 32 ff. Gasbinnenmarktrichtlinie 2009/73/EG. Dem entsprechend soll nunmehr der Zugang auf Grundlage vorher zugelassenen, veröffentlichen und bestimmten Tarifen erfolgen. Die Berechnungsmethoden für die Tarife swind im Vorfeld von der innerstaatlichen Regulierungsbehörde festzulegen und zu genehmigen. (regulierter Netzzugang)

Dieses Zugangmodell wurde in den §§ 210 ff. EnWG vom deutschenv Gesetzgeber umgesetzt. Hierbei enthät § 20 Abs. 1 EnWG die spartenüpbergreifenden Anspruchsvoraussetzungen für die Zuggangsgewährung, also das Ob des Netzzuangs. Das Wie ergibt sich für den Strombereich aus § 20 Abs. 1a EnWG. Hierbei regelt dieser die Ausgestaltung des Netzzugangs nicht im Detail, sondern . Für den Gasbereich aus § 20 abs. 1b EnWG.



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