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Direktvermarktungsunternehmer
Gem. § 5 Nr. 10 EEG handelt es sich beim Direktvermarktungsunternehmer um denjenigen, der von dem Anlagenbetreiber mit der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas beauftragt ist oder Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas kaufmännisch abnimmt, ohne insoweit Letztverbraucher dieses Stroms oder Netzbetreiber zu sein.
Dabei bleibt nach dem Gesetz jedoch die Direktvermarktung grundlegende Aufgabe der Anlagenbetreiber. Diesen ist es dennoch möglich, die Abwicklung und Ausführung einem Direktvermarktungsunternehmen zu übertragen bzw. diesen den Strom als Stromhändler zu verkaufen. Eine solche Fallkonstelation ist vor allem bei kleinen Anlagenbetreibern denkbar. Diesen ist es in der Regel nicht möglich Dritte für einen Verkauf sachkundig auszusuchen. Dabei wird der DMU als Mittler zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Letztverbraucher eingesetzt. Hierbei sind zwei Varianten des Mittlungsverhältnisses zu unterscheiden. Zum einem kann ein solches in der Beauftragung des DMU vorliegen. Zum anderen kann dies durch die kaufmännische Abnahme des Stroms gegeben sein.[1]
Das bei der Beauftragung zugrundeliegende Rechtsverhältnis, konkret das Beauftragungsverhältnis, wird nicht unter § 662 BGB erfasst. Vielmehr handelt der Direktvermarktungsunternehmer als Stellvertreter des Anlagenbetreibers mit allen rechtlichen Vorgaben der §§ 164 ff. BGB. Dieser kann demnach in der Funktion eines Handelsvertreters oder Handelsmarkler auftreten. Tritt er lediglich als Vermittler für das Direktvermarktungsgeschäft auf, so bleibt der Anlagenbetreiber direkter Vertragspartner des Letztverbauchers. In aller Regell lässt sich der DMU den Anspruch auf die Marktprämie vom Anlagenbetreiber abtreten erhält auch direkt den Verkaufserlös.[2]
Nimmt der DMU hingegen den Strom kaufmännisch ab, so ist er als Eigenhändler beschäftigt. Hierbei übernimmt der DMU die im Direktvermarktungsprozess erhaltene Erzeugungskapazität in eigentumsgleicher Art in seine Vermögensphäre und vereinbart mit dem Letztverbaucher den Kaufvertrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.[3]
Dabei ist eine ökonomische Betrachtung entscheidend. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Direktvermarktungsunternehmer Kaufmann nach HGB ist. [4]
Ferner verdeutlicht der letzte Halbsatz, dass der Direktvermarktungsunternehmer kein Letzverbraucher oder Netzbetreiber sein darf. Hierbei darf der Umfang des Verbots nicht so weit verstanden werden, dass der Direktvermarktungsunternehmer, selbst dann kein Letztverbraucher oder Netzbereiber sein darf, wenn dieser seinen eigenen erzeugten Strom direktvermarktet. Vielmehr bezieht sich dieses Verbot ausschließlich auf den Fall, in dem der Direktvermarktungsunternehmer den Strom verkauft. Dies bedeutet, derjenige agiert nur dann als Direktvermarktungsunternehmer, wenn er Strom aus einen anderen Anlage verkauft. Hierbei darf seine Person nicht mit der des Anlagebetreiber zusammenfallen.[5]
Schließlich besteht für den Anlagenbetreiber nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 EEG jederzeit die Möglichkeit seinen Direktvermarktungsunternehmer zu wechseln.
Quelle
[1] Salje, EEG 2014, § 5, Rn. 45.
[2] Salje, EEG 2014, § 5, Rn. 46.
[3] Salje, EEG 2014, § 5, Rn. 47.
[4] BR-Drs. 157/14, S. 161/165.
[5] BR-Drs. 157/14, S. 161/165, Salje, EEG 2014, § 5 , Rn. 47.
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