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Direktvermarktung
In Arbeit
A. Begriff
Gem. § 5 Nr. 9 EEG wird unter Direktvermarktung die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an Dritte verstanden. Hiervon ausgeschlossen ist der Strom, welcher in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. Diese entspricht der Begriffsbestimmung der früheren Regelung des EEG § 33a.
Mittelpunkt und entscheidendes Anwendungsmerkmal des ersten Satzes ist die vorzunehmehmende Veräußerung an einen Dritten. Dritter kann in diesem Fall ein Stromhändler, Letztverbraucher, Netzbetreiber und Energieversorgungsunternehmen sein. Eine Veräußerung nach diesem Verständnis liegt dann vor, wenn durch den Anlagebetreiber ein anderer Rechtsträger mit Strom aus EE gegen Entgelt beliefert wird. Hierbei kommt es auf ein wirtschaftliches Äqualivenz nicht an, sodass auch beim Erhalt eines Entgelts, welches unter dem Marktpreis, aber über einen symbolischen Betrag liegt von einer Veräußerung ausgegangen werden kann. Hiervon ausgeschlossen sind kostenfreie Abgaben z.B. durch Schenkung sowie der Eigen- oder Selbstverbrauch. Diese stellen keie Veräußerung an eienen Dritten dar und begründen auch kinen Anspruch auf die Marktprämie.[1]
Dieser Anwendungsbereich wird zusätzlich durch die Ausnahmen des zweiten Satzes eingeschränkt. Demnach sind die Veräußerung von Strom an Dritte dann nicht als Direktvermarktung i.S.d. EEG anzusehen, wenn der Anlagenbetreiber zwar seinen erzeugten Strom an einen Dritten veräußert, diese aber den Strom in direkter Nähe der Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz der allgemeinem Versorgung transportiert wird. (sog. Direktverbrauch)[2]
B. Formen
Das EEG 2014 normiert nach § 20 Abs. 1 EEG zwei Arten der Direktvermarktung, die geförderte Direktvermarktung im Marktprämienmodell und die sonstige Direktvermarktung.
1. Geförderte Direktvermarktung - Anspruch auf Marktprämie
a. Anspruch dem Grunde nach
Ein Anlagenbetreiber kann gem. § 34 Abs. 1 EEG dann vom Netzbetreiber eine Marktprämie verlangen, wenn der Strom:
- nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 direkt vermarktet wird
- tatsächlich eingespeist wird sowie
- von einem Dritten abgenommen worden ist
Ergänzend ist § 35 EEG zu berücksichtigen.
Im Folgenden werden die einzelnen Anspruchsvorazussetzungen näher beschrieben.
aa. Direktvermarktung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1
Zunächst besteht aufseiten des Anlagenbetriebers demnach nur dann ein Anspruch auf Marktprämie, wenn dieser den erzeugten Strom gem. § 20 Absatz 1 Nummer 1direkt vermarktet.Hinsichtlich der hierbei zu berücksichtigen Punkte kann an dieser Stelle nach oben unter A. verwiesen werden.
bb. Strom tatsächlich eingespeist und von einem Dritten abgenommen
Zudem ist für den Ansoprzuch notwendig, dass der Strom tatsächlich in das Netz eingespeist wird und von einem Dritten abgenommen wird.
cc. Voraussetzungen nach § 35 EEG erfüllt
Schließlich besteht ein Anspruch auf Zahlung der Marktprämie gegen den Netzbetreiber dann, wenn gem. § 35 EEG:
- für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch genommen wird
- die Erzeugungsanlage gem. § 36 EEG fernseuerbar ist und
- der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich EE-Strom bilanziert wird
b. Anspruch dem Umfang nach - Höhe der Marktprämie
Im Hinblick auf die Frage der Höhe der Marktprämie legt § 34 Abs. 2 EEG fest, dass diese kalendermonatlich zu bestimmen ist. Dabei findet die Ermittlung rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte nach Anlage 1 statt. Entsprechend dieser ergibt sich die Marktprämie aus der Differenz vom anzulegenden Wert und dem Monatsmarktwert.
aa. anzulegender Wert
Nach Ziffer 1.1 bildet der anzulegende Wert die erste Größe für die Ermittlung der Höhe der Marktprämie. Dabei bestimmt sich die Höhe des anzulegenden Wertes entweder anteilig nach der Bememmesungsleistung oder nach der installierten Leistung der betroffenen Anlage. Hierbei muss allerdings berücksichtigt werden, dass bei einer finanziellen Förderung für Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht auf die installierte Leistung unmittelbar abgestellt wird, sondern das Verhältnis der installierten Leistung der Anlage zum jeweils anzuwendenden Schwellenwert entscheidend ist. Bei einer finanziellen Förderung in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.
Nach § 23 Abs. 1 EEG ergibt sich der anzulegende Wert als solcher als Betrag nach den §§ 40 bis 51 oder 55 in Cent pro Kilowattstunde.
bb. Monatsmarktwert
Wurde der anzulegende Wert der beteffenden Anlage ermittelt, so ist von diesem der Monatsmarktwert abzuziehen. Beim Monatsmarktwert handelt es sich nach § 5 Nr. 25 EEG um den nach Anlage 1 rückwirkend berechnete tatsächliche Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris für die Preiszone Deutschland/Österreich in Cent pro Kilowattstunde.
2. Sonstige Direktvermarktung
Neben der geförderten Direktvermarktung normiert das EEG 2014 die sonstige Direktvermarktung. Im Unterschied zur geförderten Direktvermarktung betrifft diese jede Art der Stromerzeugung für die keine Förderung nach dem EEG verlangt werden kann, jedoch liegen gleichzeitig die Anforderungen der Direktvermarktung nach § 5 EEG vor. Die Erwähnung dieser Form in § 20 EEG hat ausschließlich karstellenden Charakter. Diese Klarstellung dient dazu, dass Anlagenbetreiber, welche sich für einen nicht nach dem EEG geförderten Vermarktungsweg entscheiden, nicht die anderen Privilegien nach dem EEG verlieren. [3]
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CategoryEnergierechtLexikon