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Bilanzkreis, Bilanzkreisvertrag

Begriff des Bilanzkreises und des Bilanzkreisvertrages im Energierecht

Ein Bilanzkreis ist gem. der Legaldefinition des § 3 Nr. 10a EnWG als Zusammenfassung von Einspeisung und Entnahme von Energie aus einem Stromnetz (genauer: aus einer Regelzone) zu bezeichnen. Um den Handel mit Strom zu gewährleisten, ist die Herstellung von Bilanzkreisen von zentraler Bedeutung. Ein Bilanzkreis ermöglicht den Bilanzkreisverantwortlichen die Einspeise- und Ausspeiseseite zu entkoppeln, bzw. Bilanzabweichungen innerhalb einer Bilanzzone zu regeln.

Detaillierte Regeln über die Bildung von Bilanzkreisen sind in § 4 StromNZV und in § 5 StromNZV enthalten. Gemäß § 4 Abs. 2 StromNZV müssen die Bilanzkreisbildenden Netznutzer einen Bilanzkreisverantwortlichen benennen. Dieser fungiert als Schnittstelle zwischen den Netznutzern und dem Übertragungsnetzbetreiber. Nach § 4 Abs. 3 StromNZV sind die Einspeise- oder Entnahmestellen dem Bilanzkreis zuzuordnen, an denen der Netznutzer die Bilanzkreisverantwortung übertragen hat. Durch Fahrpläne erfolgt die technische Abwicklung der Energielieferung zwischen den Bilanzkreisen. § 2 Nr. 1 StromNZV definiert dabei, was ein Fahrplan ist.

In einem Bilanzkreis können beliebig viele Einspeise- und Entnahmestellen innerhalb einer Regelzone zusammengefasst werden. Energiebezüge von und Energielieferungen an andere Bilanzkreise innerhalb oder außerhalb der Regelzone sind möglich. Diese Energiemengen sind vorab in Form von Fahrplänen festzulegen. Abrechnungswerte für Einspeise- und Entnahmestellen innerhalb der Regelzone werden auf Basis von Messungen nachträglich ermittelt. Die Leistungsbilanz eines Bilanzkreises ergibt sich dann nachträglich als eine Ist- Abrechnung.


Kategorie: Lexikon des Energierechts
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