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Anlagenbetreiber
in Arbeit
Gem. § 5 Nr. 2 EEG ist derjenige Anlagenbetreiber, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Hiermit wird klargestellt, dass die privatrechtlichen Eigentümerbeziehungen an der Anlage für die Feststellung des Betreibers keine Rolle spielen. Dies bedeutet das die Person des Betreibers mit dem Eigentümer nicht übereinstimmen muss. So ist bei einer Vermietung oder Verpachtung der Mieter oder Pächter als Anlagenbetreiber anzusehen.