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Anlage i.S.d. EEG

rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Anlagebgriff


in Arbeit

Der Anlagenbegriff nimmt innerhalb des EEG eine wesentliche Stellung ein. Zum einem ist dieser eine zentrale Anforderung bei der Frage, ob ein Anspruch für den Anlagenbetreiber besteht, bspw. beim Anspruch auf Marktprämie. Zum anderen erlangt dieser Begriff bei der Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für den Beginn der Förderung nach dem EEG, an Bedeutung. Entsprechend § 22 EEG ist der Zeitpunkt des Förderbeginns von der Inbetriebnahme der Anlage abhängig. Darüber hinaus kommt diesem auch vergütungsrechtliche eine besondere Bedeutung zu. Dies ist damit zu begründen, dass die Vergütungssätze im EEG sich an der Anlagengröße orientieren, bspw. § 44 EEG. Vor diesem Hintergrund werden im Weiteren folgende zwei Fragen näher betrachtet:

  • Was eine Anlage i.S.d. EEG ist? und
  • Unter welchen Voraussetzungen mehrere Anlagen vergütungsrechtlich zusammenzufassen sind?

A. Begriff der Anlage

Unter einer Anlage wird gem. § 5 Nr. 1 EEG jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas als Anlage verstanden. Dies gilt auch für solche Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie transformieren, bspw. Stromspeicher, wie Druckluftspeicherkraftwerke, Einrichtungen zur Speicherung der Energie als Wasserstoff oder als chemische Energie.

1. Bedeutung und Reichweite

Der Anlagenbegriff ist gem. § 5 Nr. 1 EEG weit zu verstehen und umfasst auch jegliche vorgelagerte Einrichtungen, wie Türme von Windenergieanlagen. Zu den Bestandteilen der Anlage gehören nur solche Einrichtungen, welche ausschließlich der Stromerzeugung dienen. Demnach sind jene Einrichtungen nicht erfasst, welche der Stromeinspeisung dienen, bspw. Wechselrichter oder Netzanschlusseinrichtungen. Auch zählen hierzu Einrichtungen, die zur Stromerzeugung nicht notwendig sind aber den Betrieb vereinfachen sowie der Sicherheit der Anlage dienen. Hierzu zählen Gas- oder Notfackeln, Lärmschutzwände oder Schornsteine. In diesem Zusammenhang nehmen gemischt genutzten Anlagen, welche regelmäßig nicht als Anlagenteile betrachtet werden, eine besondere Stellung ein. Bei diesen ist darauf abzustellen, ob diese vorrangig den anderen Zwecken dienen. Demnach ist es vorstellbar, dass eine Einrichtung nicht nur der Erzeugung, sondern auch der Netzsicherheit dient, bspw. Wechselrichter, Anschlussleitungen. Handelt es sich bei diesen um reine Infrastrukturvorrichtungen, sind diese nicht als Anlage anzusehen.

2. Funktionen

Dem Anlagenbegriff kommen verschiedene Funktionen, welche dieser im Rahmen des EEG gerecht werden muss, zu. Hierbei ist zunächst die Abgrenzungsfunktion zu nennen. Mittels dieser Funktion erfolgt die Unterscheidung des Umfangs der förderfähigen Anlagen von den nicht förderfähigen Anlagen nach dem EEG. Auch wird hierdurch der Kreis der anspruchsberechtigten Personen bei der Einspeisevergütung abgesteckt. Ebenso wird hierdurch der Zweck der Förderung durch das EEG gewährleistet. Ebenso umfasst die Funktion die räumliche Geltung des EEG nach § 4 EEG. Dies erlangt im Zusammenhang, dass das EEG während mehrerer Jahre novelliert wurde und das Bestehen einer Anlage immer stets für den konkret vorliegenden Fall zu prüfen ist, an Bedeutung.

Ferner bildet dieser Begriff die Verbindung zwischen den anlagen spezifischen Strom und den Vergütungsbestimmungen. Dieser stellt eine Einordnung der einzelnen Anlage zu den Grenzwerten der Vergütung sicher. Somit fallen Kohlekraftwerke und Atomkraftwerke nicht unter den Anlagenbegriff des EEG.

Zur Bestimmung des Vorliegens einer Anlage, ist regelmäßig auf den Regelungszweck abzustellen. Hiernach resultiert aus dem Regelungszweck des § 5 Nr. 1 EEG, dass die Bestimmung der Vergütungshöhe abhängig von der Anlagenleistung zu erfolgen hat. Letztendlich wird das Gericht im Rahmen einer Einzelfallprüfung feststellen, ob in diesem Fall eine Anlage vorliegt oder nicht.

B. Zusammenfassung mehrerer Anlagen

1. Allgemeines

Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen einer Anlage gewinnt seit dem EEG 2009 auch immer die Frage der Anlagenzusammenfassung an Bedeutung. Dies resultiert daraus, dass sich die Vergütungssätze nach der Leistung der Anlage richten, bspw. § 40 EEG. Jene ist insbesondere dann zu klären, wenn es um die Frage geht, ob mehrere BHKW, welche ihr Biogas über einem zusammen genutzten Fermenter beziehen als eine Anlage einzustufen sind. Entsprechend dem Wortlaut ist es zunächst notwendig, dass es sich um eine Einrichtung handelt. Hierbei ist der Begriff der Einrichtung sehr weit zu interpretieren. Danach ist unter einer Einrichtung das nach einem konkreten, technischen Plan Vorgegebene zu verstehen. Dies kann auch Anlagenbestandteile und Gruppen von Einzelanlagen miteinbeziehen, sofern ein Plan hierfür vorliegt. Regelmäßig wird hiervon auszugehen sein. Eine Verdichtung der Einrichtung erfolgt durch die Ergänzung „ zur Erzeugung von Strom aus EE oder Grubengas“.
Zur Stromerzeugung sind sowohl vorgelagerte Einrichtungen, wie Fermenter als auch Einrichtungen zur Energieumwandlung erforderlich. Dies hat zur Folge, dass die gemeinsame Verwendung einer Vorrichtung eine Verklammerung als eine Einrichtung zur Folge hat und somit jegliche BHKW als eine Anlage einzustufen sind. Dies ergibt sich auch bereits aus dem Sinn und Zweck des § 5 Nr. 1 EEG. Danach sind Anlagen zusammenzufassen, soweit diese zusammen Einrichtungen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder Grubengas gebrauchen.
Nach der Grundsatzentscheidung vom BGH vom 23.10.2013 ist der Anlagenbegriff des § 5 EEG weit auszulegen. Folglich wird unter einer Anlage die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen verstanden. Somit stellen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die einen Fermenter benutzen, grundsätzlich eine einheitliche Biogasanlage dar. Gleiches wird wohl auch bei verbundenen sonstigen Einrichtungen wie z.B. Gärrest-behälter gelten. Hinsichtlich der unmittelbaren, räumlichen Nähe führt der BGH aus, dass diese dann nicht vorliegt, wenn zwischen mehreren BHKW eine größere, räumliche Entfernung vorliegt. In diesem Fall ist von eigenständigen Satelliten-BHKW und eigenständigen Anlagen im Sinne des EEG auszugehen.

2. Anforderungen der Zusammenfassung

Diese eigenständigen Anlagen könnten vergütungsrechtlich dennoch zu einer Anlage gem. § 32 Abs. 1 EEG zusammengefasst werden. Dies erfolgt dann, wenn es sich zunächst ummehrere Anlagen handelt und die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden (§ 32 Abs. 1 Nr.1 EEG)
  • sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen (§ 32 Abs. 1 Nr.2 EEG)
  • der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage finanziell gefördert wird (§ 32 Abs. 1 Nr.3 EEG) und
  • sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind (§ 32 Abs. 1 Nr.4 EEG)

a. Das Kriterium auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbar räumlicher Nähe

Im Zusammenhang mit diesen Anforderungen kommt der Voruassetzung, dass sich die Anlagen auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer Nähe befinden müssen wesentliche Bedeutung zu.
Aus dem gestuften Satzaufbau sowie aus dem Wort "sonst" ergibt sich ein Rangverhältnis zwischen den beiden Kriterien.
Entsprechend diesem ist die räumliche Zuweisung über das Grundstück zu erst zu prüfen. Somit bildet dies die Regel des lokalen Näheverhältnisses zweier Anlagen. Das Kriterium der sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe ist demgegenüber nachrangig in einem zweiten Schritt zu prüfen, wenn eine Belegenheit auf demselben Grundstück nicht vorliegt. Demnach handelt es sich bei diesem Merkmal um einen Auffangstatbestand.

Die Bestimmung des Merkmals auf demselben Grundstück ist im Gegensatz zur Bestimmung des Kriteriums sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe unproblematisch. Unter demselben Grundstück wird in diesem Kontext die Belegenheit von mehreren Anlagen innerhalb der Grundstücksgrenzen verstanden. Der Begriff des Grundstücks orientiert sich an dessen zivilrechtlichen Verständnis.

Mehr Probleme bereitet in diesem Zusammenhang die Bestimmung des Merkmals der sonst, in unmittelbar, räumlichen Nähe, wenn sich die Anlagen auf unterschiedlichen Grundstücken befinden.
Von einer genauen Bestimmung dieses Merkmals hat der Gesetzgeber trotz der Rechtsunsicherheit bisher abgesehen. Jedoch hat dieser als Orientierungshilfe einen Indizienkatalog entwickelt. Die dort enthaltenen Kriterien sollen für ein räumliches Näheverhältnis sprechen. Die dort enthaltenen Indizien weisen jedoch ein technisch-funktionelles Wesen auf, weniger einen Bezug zum räumlichen Verständnis. Insofern ist dies aufgrund des räumlichen Verständnisses des Wortlauts zur weiteren Interpretation kaum zielführend. Wohl aber ist nach dem Willen des Gesetzgebers von einem weiten Begriffsverständnis auszugehen.

b. Die weiteren Zusammenfassungsanforderungen


C. Fallbeispiel


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