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Einführung
allg. Informationen
A. Begriff des Wettbewerbs - Was ist Wettbewerb?
Allgemein kann Wettbewerb als eine der drei Säulen der Wirtschaft und Gesellschaftsordnung angesehen werden. Hierzu folgende Grafik:
Gleichzeitig wird Wettbewerb als erforderliche Marktbedingung verstanden. In der Ökonomie spricht man vom Streben von mindestens zwei Aktueren nach dem gleichen Ziel.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage: Was soll Wettbewerb, genauer welche Ziele werden durch ihn verfolgt? Grundsätzlich sind dies:
- Erreichung der gesellschaftlichen, erwarteten Motivation der Marktteilnehmer
- Schaffung von Chancengleichheit und gleicher Machtverteilung unter den Marktteilnehmern
- Ermöglichung des effektiven Einsatzes von Ressourcen
Hiervon ist der Fall abzugrenzen, wenn kein Wettbwerb herrscht. Dies ist bei privaten Kartellen wie auch bei Monopolen der Fall.
Hieraus folgt dass unter Wettbewerb das Konkurrenzverhältnis zwischen Anbietern und Nachfragern auf einen bestimmten Markt zu versteehn ist.
B. Allgemeiner Teil des Wettbewerbsrechts
1. allgemeine Funktionen des Wettbewerbsrechts
Die Funktionen des Wettbewerbsrechts sind sehr wiet gefasst und verfolgen unterschiedliche Ziele. Zu den wichtigten zählen:
Institutionsschutz-> Schutz des Wettbewerbs als Insitution, d.h. hier geht es um das "Ob?"
Individualschutz->Schutz der Verbraucher individuell und allgemein
Die eben genannten Funktionen sind im UWG und in der GWB wieder zu finden.
2. Abgrenuzung UWG zu GWB
Nach dem Wortlaut des § 1 GWB wird der Wettbewerb als solches geschützt und soll gefördert werden. Insbesondere soll der Schutz der Wettbewerbsstrukturen und der Institutionsschutz hierdurch gewährleistet werden. In dessen § 1 GWB heisst es: "Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, ..." seien verboten. Um dieses Ziel zu erreichen können Fusionskontrollen durchgeführt werden oder wettbewerbswidrige Zusammenschlüsse verboten werden.
Demgegenüber enthält die Regelung des § 1 UWG Vorschriften für das Verhalten im Wettbewerb. In diesem heist es: "Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen...".
3. Funktionen des UWG, § 1 UWG
Nachdem eine Abgrenzung zum GWB erfolgte, stellt sich die Frage nach den einzelnen Funktionen des UWG. Diese lassen sich bereits aus dem Worlaut des § 1 UWG herausfiltern. hierzu zählen folgende:
- Schutz der Mitbewerber und Verbraucher
- Schutz der sonstigen Marktteilnehmer
- Schutz des Interesse der Allgemeinheit am unverfälschten Wettbewerb
Hinischtlich der zuletzt genannten Funktion ist anzumerken, dass diese im Hintergrund steht. Das heutige UWG verfolgt seit 2004 verstärkt verbraucherschützende Funktionen. Dies führt aber nicht dazu, dass das UWG als Verbraucherschutzgesetz anzusehen ist. Für Verbraucher ergeben sich keine Ansprüche nach diesem Gesetz. Dies lässt sich auf den europarechtlichen Einfluss zurückführen. Die eben genanten Funktionen bilden eine fundierte Grundlage für die Auslegung und Forentwicklung des UWG (mehr Transperenz).
4. Einflüsse auf das deutsche Wettbewerbsrecht
- verfassungsrechtliche, insb. Grundrechte
- europarechtliche
- Verbraucherschutz
5. Grundbegriffe des UWG
mehr hierzu in Lettl Wettbewerbsrecht, S. 29 f.
CategoryZivilrecht
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