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Einführende Bemerkungen zum GATT und zur WTO

Europäisches und internationales Wirtschafts- und Unternehmensrecht


A. Ursprung des GATT 1947
GATT war geplant als Bestandteil der dritten Säule der Welthandelsordnung (neben dem Internationalen Währungsfonds und der Weltbank) - der Internationalen Handelsorganisation (ITO). Das Vertragswerk des GATT wurde erstmalig im Jahre 1947 unterzeichnet und war als eine vorläufige, provisorische Lösung bis zur Unterzeichnung des Abkommens zur Gründung der ITO gedacht, die jedoch scheiterte. Das Vertragswerk des GATT war zunächst auf die Absenkung von Zöllen gerichtet, wurde mit der Zeit um den Abbau von nicht-tarifären Handelshemmnissen und Beschränkungen im Dienstleistungsverkehr erweitert.
Das GATT hat an sich keine internationale Organisation begründet sondern eine Reihe von multilateralen Verpflichtungen der unterzeichnenden Staaten. Der institutionelle Rahmen, der im GATT festgelegt ist, wurde allerdings ständig in Richtung einer internationalen Organisation entwickelt, so dass es mit der Zeit zu einer Organisation geworden ist. Gegenwärtig geht der institutionelle Rahmen des GATT in der WTO auf.

B. Entstehung der WTO
Als Ergebnis der Handelsrunde von Uruguay wurden folgende wesentliche Änderungen des GATT-Systems vorgenommen:
- zusätzlich zum GATT (in der neuen Fassung: GATT 1994) wurde eine Reihe von weiteren, multilateralen Abkommen für weitere Bereiche des Welthandels unterzeichnet,
- es wurde die WTO gegründet, die als institutioneller Rahmen für die Welthandelsordnung auftritt und eine Reihe von neuen institutionellen Lösungen (z. B. hinsichtlich der Streitbeilegung) einführt.

Geschichte der WTO kurz zusammengefasst:
 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/EinfuehrungGATTWTO/Geschichte_WTO.png)

C. Verhältnis zwischen GATT und WTO
Die WTO ist somit aus dem GATT-System heraus entstanden, wobei die grundlegenden Teile des GATT 1947 im neuen GATT 1994 aufgegangen sind - sowohl in institutioneller wie auch in inhaltlicher Hinsicht. Die WTO stellt nun den institutionellen Rahmen der Welthandelsordnung dar. Das GATT bleibt im Wesentlichen der Kern der Ordnung für Welthandel (d. h. für die Unterzeichner des Vertragswerkes), wobei andere Bereiche der Weltwirtschaft (Dienstleistungen, Urheberrecht u.ä.) in neuen, zum GATT parallel unterzeichneten Abkommen ebenfalls geregelt sind.

Dies lässt sich wie folgt zusammenfassen:
 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/EinfuehrungGATTWTO/GATT_vs_WTO.png)

D. Wichtigste Vertragstexte
Die wichtigsten Dokumente, die Regelungen hinsichtlich der WTO und des GATT enthalten, sind:
- Vertrag zur Gründung der WTO (ÜWTO): http://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/04-wto_e.htm
- GATT-Abkommen von 1994 (GATT 1994): http://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/06-gatt_e.htm
- GATT-Abkommen von 1947 (GATT 1947): http://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/gatt47_01_e.htm
- GATS-Abkommen: http://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/26-gats_01_e.htm (betr. Dienstleistungsverkehr)
- TRIPS: http://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/27-trips_01_e.htm (betr. Schutz geistigen Eigentums)
- TRIMS (Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen = Agreement on Trade-Related Investment Measures)
- ÜSCM (Übereinkommen über Subventionen und Schutzmassnahmen = Agreement on Subsidies and Countervailing Measures)
- ÜSM (Übereinkommen über Schutzmaßnahmen)
- ÜSPS (Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Schutzmaßnahmen)

Im Hinblick auf das GATT ist zu beachten, dass kraft des GATT 1994 die Fassung aus 1947 im Prinzip auch nach 1994 gilt ohne dass das GATT 1994 eigenständige neue, inhaltliche Regelungen enthalten würde. Deshalb kann in der Regel von einem GATT-Regelwerk gesprochen werden, wobei stets die aktuell geltende Fassung zu verwenden ist.

E. Ziele und Aufgaben
Zusammengefasst sind die Ziele des GATT:
- Vermeidung von Diskriminierungen im Handel zwischen den Vertragsstaaten (bei jeglichen Zöllen und vergleichbaren Gebühren soll stets die Meistbegünstigungsklausel gelten);
- Barrieren im Handel sollen - wenn überhaupt notwendig - nur in Form von Zöllen bestehen; insbesondere Importquoten sind unzulässig;
- im Rahmen des GATT soll die Durchsetzung von Handelsinteressen der Vertragsparteien grundsätzlich nur über Konsultationen, Verhandlungen und vergleichbare Instrumente stattfinden;
- Präferenzen für Entwicklungsländer sollen ermöglicht und rechtlich geregelt werden.




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