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EWIV: Vor- und Nachteile
Analyse vor dem Hintergrund eines grenzüberschreitenden ÖPNV-Projekts
Die Untersuchungskriterien wurden näher im folgenden Artikel dargestellt.
A. Allgemeine Merkmale
1. Rechtspersönlichkeit
Sowohl in Deutschland wie auch in Polen ist die EWIV nicht rechtsfähig. Dies hat allerdings kaum praktische Bedeutung, weil die EWIV im Rechtsverkehr als Träger von Rechten und Pflichten auftreten kann (Art. 1 Abs. 2 EWIV-VO). Sie darf daher wirksam Rechtsgeschäfte vornehmen und vor Gericht auftreten. Diese Fähigkeiten erwirbt die EWIV mit der Eintragung ins Register. Mit dieser (unvollkommenen) Rechtsfähigkeit könnte die EWIV Aufgaben für die potentiellen Kooperationspartner vollständig übernehmen, auch wenn ihr in Polen und in Deutschland die vollständige Rechtsfähigkeit versagt wurde.
Sowohl in Deutschland wie auch in Polen ist die EWIV nicht rechtsfähig. Dies hat allerdings kaum praktische Bedeutung, weil die EWIV im Rechtsverkehr als Träger von Rechten und Pflichten auftreten kann (Art. 1 Abs. 2 EWIV-VO). Sie darf daher wirksam Rechtsgeschäfte vornehmen und vor Gericht auftreten. Diese Fähigkeiten erwirbt die EWIV mit der Eintragung ins Register. Mit dieser (unvollkommenen) Rechtsfähigkeit könnte die EWIV Aufgaben für die potentiellen Kooperationspartner vollständig übernehmen, auch wenn ihr in Polen und in Deutschland die vollständige Rechtsfähigkeit versagt wurde.
2. Struktur, Steuerung
Die Organe der EWIV und ihre Wirkungsweise ermöglichen grundsätzlich eine ausgewogene Ausgestaltung der Projektorganisation auch bei grenzüberschreitenden Projekten von Gemeinden. Über die Mitgliedergemeinschaft behalten die Mitglieder die vollständige Kontrolle über die EWIV, weil sie auch zu operativen Themen verbindliche Beschlüsse fassen können, § 16 Abs. 2 EWIV-VO. Da die EWIV im Wesentlichen als eine Personenvereinigung konzipiert ist, haben die Mitglieder grundsätzlich einen gleichberechtigten Einfluss auf Entscheidungen auf der Mitgliederebene (Mitgliedergemeinschaft gem. Art. 16 Abs. 1 EWIV-VO). Meist können hiervon bei Bedarf Abweichungen in den Gründungsvertrag aufgenommen werden, allerdings kann ein Mitglied niemals alleinige Mehrheit erlangen (Art. 17 Abs. 1 S. 2 EWIV-VO). Dies schränkt die Gestaltungsmöglichkeiten ein, auch wenn eine gleichberechtigte Koexistenz (und damit gleichmäßige Verantwortung der Mitglieder für alle Entscheidungen) in vielen Konstellationen als Vorteil zu bewerten ist.
Die Organe der EWIV und ihre Wirkungsweise ermöglichen grundsätzlich eine ausgewogene Ausgestaltung der Projektorganisation auch bei grenzüberschreitenden Projekten von Gemeinden. Über die Mitgliedergemeinschaft behalten die Mitglieder die vollständige Kontrolle über die EWIV, weil sie auch zu operativen Themen verbindliche Beschlüsse fassen können, § 16 Abs. 2 EWIV-VO. Da die EWIV im Wesentlichen als eine Personenvereinigung konzipiert ist, haben die Mitglieder grundsätzlich einen gleichberechtigten Einfluss auf Entscheidungen auf der Mitgliederebene (Mitgliedergemeinschaft gem. Art. 16 Abs. 1 EWIV-VO). Meist können hiervon bei Bedarf Abweichungen in den Gründungsvertrag aufgenommen werden, allerdings kann ein Mitglied niemals alleinige Mehrheit erlangen (Art. 17 Abs. 1 S. 2 EWIV-VO). Dies schränkt die Gestaltungsmöglichkeiten ein, auch wenn eine gleichberechtigte Koexistenz (und damit gleichmäßige Verantwortung der Mitglieder für alle Entscheidungen) in vielen Konstellationen als Vorteil zu bewerten ist.
Die Vertretung und Geschäftsleitung ist der Geschäftsführung vorbehalten (Art. 19, 20 EWIV-VO) und ausdrücklich geregelt. Da auch eine Fremdorganschaft möglich oder sogar meist notwendig ist, folgen hieraus keine Besonderheiten im Vergleich zu altbewährten Rechtsformen (z. B. GmbH).
Sollten wegen der konkreten Projektstruktur bzw. aus politischen Gründen zusätzliche Aufsichtsorgane notwendig sein, so ist dies gem. Art. 16 Abs. 1 S. 2 EWIV-VO ohne Weiteres möglich.
B. Vorteile der EWIV
1. Sitz
Eine EWIV kann im beliebigen Staat der EU ihren Sitz haben, Art. 12 EWIV-VO, sofern sich in diesem Staat ihre Hauptverwaltung oder die Hauptverwaltung eines ihrer Mitglieder befindet. Dabei entscheidet dieser Sitz über das zuständige Register für die Eintragung sowie die Frage, welche nationalen Ausführungsvorschriften anwendbar sind. Der Sitz kann innerhalb der oben genannten Grenzen auch verlegt werden (Art. 13, 14 EWIV-VO). Dies ermöglicht hinreichende Flexibilität zumindest bei Projekten, die innerhalb der Grenzen der EU durchgeführt werden.
Eine EWIV kann im beliebigen Staat der EU ihren Sitz haben, Art. 12 EWIV-VO, sofern sich in diesem Staat ihre Hauptverwaltung oder die Hauptverwaltung eines ihrer Mitglieder befindet. Dabei entscheidet dieser Sitz über das zuständige Register für die Eintragung sowie die Frage, welche nationalen Ausführungsvorschriften anwendbar sind. Der Sitz kann innerhalb der oben genannten Grenzen auch verlegt werden (Art. 13, 14 EWIV-VO). Dies ermöglicht hinreichende Flexibilität zumindest bei Projekten, die innerhalb der Grenzen der EU durchgeführt werden.
2. Gründung
Der Gründungsaufwand bei einer EWIV ist relativ gering. Die Gründung erfolgt über einen Vertrag (Details zum Inhalt - Art. 5 EWIV-VO); anschließend ist die Vereinigung in das zuständige Register einzutragen (Art. 6 EWIV-VO). Dies bedeutet im Vergleich zum (öffentlichrechtlich geprägten) EVTZ einen erheblich geringeren Aufwand. Sogar gegenüber der GmbH bietet die EWIV in dieser Hinsicht Vorteile, weil keine notarielle Beurkundung oder Stammkapital notwendig sind.
Der Gründungsaufwand bei einer EWIV ist relativ gering. Die Gründung erfolgt über einen Vertrag (Details zum Inhalt - Art. 5 EWIV-VO); anschließend ist die Vereinigung in das zuständige Register einzutragen (Art. 6 EWIV-VO). Dies bedeutet im Vergleich zum (öffentlichrechtlich geprägten) EVTZ einen erheblich geringeren Aufwand. Sogar gegenüber der GmbH bietet die EWIV in dieser Hinsicht Vorteile, weil keine notarielle Beurkundung oder Stammkapital notwendig sind.
3. Finanzierung
Die EWIV erfordert vergleichsweise geringen finanziellen Aufwand, insbesondere ist für die Gründung auch kein Stammkapital notwendig. Für den Ausgleich von Verlusten oder Verteilung von Gewinnen sieht Art. 21 EWIV-VO die Möglichkeit vor, eine flexible Regelung im Gründungsvertrag zu treffen. In jedem Fall tragen die Mitglieder die Verluste bzw. ihnen stehen die Gewinne zu - bei keiner abweichenden Regelung zu gleichen Teilen. Dabei bestehen keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf eventuelle Einnahmen aus eigener Tätigkeit oder auf sonstige Finanzierungsquellen.
Die EWIV erfordert vergleichsweise geringen finanziellen Aufwand, insbesondere ist für die Gründung auch kein Stammkapital notwendig. Für den Ausgleich von Verlusten oder Verteilung von Gewinnen sieht Art. 21 EWIV-VO die Möglichkeit vor, eine flexible Regelung im Gründungsvertrag zu treffen. In jedem Fall tragen die Mitglieder die Verluste bzw. ihnen stehen die Gewinne zu - bei keiner abweichenden Regelung zu gleichen Teilen. Dabei bestehen keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf eventuelle Einnahmen aus eigener Tätigkeit oder auf sonstige Finanzierungsquellen.
Weiterer Vorteil ist dabei, dass die Rechtsform auch für eventuelle Teilnahme privater Rechtssubjekte (Gesellschaften, Gewerbetreibende, etc.) offen ist. Die sehr offene Liste zulässiger Mitglieder der EWIV ist dabei in Art. 4 EWIV-VO geregelt.
Die Bekanntmachung erfolgt nach Art. 8 - 11 EWIV-VO geregelt (s. noch § 4 EWIV-AusfG und Art. 10 UEZISpółkEurop).
Dazu Art. 27 EWIV-VO - Kündigung und Art. 28 sonstige Fälle des Ausscheidens
Art. 30 EWIV-VO Folgen des Ausscheidens
6. Sitz und Sitzverlegung
Die EWIV kann auch Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten als dem des Sitzes, gründen (nach Art. 10 EWIV-VO ). Sitzverlegung ist zulässig nach Art. 13 - 14 EWIV-VO
Die EWIV kann auch Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten als dem des Sitzes, gründen (nach Art. 10 EWIV-VO ). Sitzverlegung ist zulässig nach Art. 13 - 14 EWIV-VO
C. Nachteile der EWIV
1. Gegenstand des Projektes
Im Hinblick auf die Planung, den Bau und Betrieb einer grenzüberschreitenden Straßenbahnlinie kann eine EWIV nicht allein auftreten. Die Form der EWIV dient vor allem der Erleichterung der Kooperation zur Erreichung gemeinsamer Ziele (s. allgemeine Informationen zur EWIV). Sie soll ihren Mitgliedern dabei helfen, ihre (z. B. kommerziellen aber nicht nur) Ziele zu erreichen. Die EWIV darf daher keine (eigene) Gewinnerzielungsabsicht haben, keine Anteile an Gesellschaften halten und kein Unternehmen bzw. Geschäft der Mitglieder übernehmen.
Im Hinblick auf die Planung, den Bau und Betrieb einer grenzüberschreitenden Straßenbahnlinie kann eine EWIV nicht allein auftreten. Die Form der EWIV dient vor allem der Erleichterung der Kooperation zur Erreichung gemeinsamer Ziele (s. allgemeine Informationen zur EWIV). Sie soll ihren Mitgliedern dabei helfen, ihre (z. B. kommerziellen aber nicht nur) Ziele zu erreichen. Die EWIV darf daher keine (eigene) Gewinnerzielungsabsicht haben, keine Anteile an Gesellschaften halten und kein Unternehmen bzw. Geschäft der Mitglieder übernehmen.
Daraus folgt, dass die EWIV nur dann im Rahmen dieses Projektes in Betracht kommt, wenn beide Partnern selbständig handeln und nur eine Koordinationsplattform benötigen, die dem Informationsaustausch dient. Das ist dann von Vorteil, wenn das Projekt zwar gemeinsam ausgeführt wird, aber jeder Partner eigenverantwortlich seinen Teil wahrnehmen will (z. B. dadurch, dass dafür auf beiden Seiten der Grenze eine separate Organisationsform geschaffen wird).
Wenn es sich um Betrieb der Linie handelt, kann die Rechtsform der EWIV als Koordinationszentrum für Fahrplan und Tarifgestaltung genutzt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass in jeder Partnerstadt ein Sondersubjekt für den Betrieb der Linie errichtet werden soll (in Form einer kommunalen Gesellschaft mbH oder Eigenbetriebes).
2. Haftung
Zu den Nachteilen der EWIV für ihre Mitglieder gehört die unbeschränkte und unmittelbare Haftung der Mitglieder für alle Verbindlichkeiten der EWIV - und zwar unmittelbar. Dies führt dazu, dass für die Verbindlichkeiten der EWIV, welche von ihr nicht beglichen werden können, die Mitglieder nicht nur direkt, sondern auch solidarisch (ein Mitglied kann für die gesamte Summe in Anspruch genommen werden).
Zu den Nachteilen der EWIV für ihre Mitglieder gehört die unbeschränkte und unmittelbare Haftung der Mitglieder für alle Verbindlichkeiten der EWIV - und zwar unmittelbar. Dies führt dazu, dass für die Verbindlichkeiten der EWIV, welche von ihr nicht beglichen werden können, die Mitglieder nicht nur direkt, sondern auch solidarisch (ein Mitglied kann für die gesamte Summe in Anspruch genommen werden).
Die Stimmen werden gleich verteilt, so dass - trotz unterschiedlicher Größe des Auftrags jenseits der Oder - leicht zu einem Klinsch kommen, wenn die Vorstellungen beider Partner auseinander fallen.
Die EWIV kann weder bezuschusst werden noch die Mittel selbst gewinnen. Sie hängt daher auch in wirtschaftlicher Hinsicht stark von den Mitgliedern ab.
In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die EWIV keine Angestellten anstellen kann. Eventuelle Arbeitsverträge werden mit Geschäftsführung durch die Mitglieder der EWIV geschlossen.
Die EWIV ist sehr von ihrem Mitgliedern abhängig (Weisungsrecht der Mitglieder gegenüber der Geschäftsführung) und damit unterliegt sie auch starken politischen Einflüssen. Damit kann sie auch mißbraucht werden, um die von einer Partei nicht gewollten Prozesse zu stoppen.
D. Offene Fragen
Akquise von Fördermitteln für die Mitglieder?
Sitz?
Unterliegt sie dem Vergaberecht?
CategoryGrenzOePNV