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EVTZ: Vor- und Nachteile

Analyse vor dem Hintergrund eines grenzüberschreitenden ÖPNV-Projekts

Die Untersuchungskriterien für Projekte aus dem Bereich des ÖPNV wurden näher in der Datei RechtsformZusammenarbeitUntersuchung dargestellt.

A. Vorteile der Rechtsform des EVTZ
Der EVTZ bietet seinen Mitgliedern zahlreiche Vorteile, die sich vor allem aus seiner gemeinschaftsrechtlichen Legitimation zur Wahrnehmung grenzüberschreitenden kommunalen Aufgaben ergeben. Dies bezieht sich insbesondere auf:

1. Gegenstand des Projektes
Der EVTZ kann vornehmlich die Aufgaben erfüllen, die zu Kompetenzen seiner Mitglieder gehören. Da nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 KomSelbstvG und nach Art. 2 Abs. 2 LKVerf Bbg die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaften gehören, ist auch der EVTZ für die Wahrnehmung dieser Aufgabe zuständig.
Wegen eines weiten Betätigungsfeldes des EVTZ ist er auch als Träger anderer grenzüberschreitender Projekte (z.B. Kindergarten, Krankenhäuser) denkbar. Der EVTZ kann daher zugleich mehrere parallele Projekte verwalten. Dies bedeutet eine Bündelung von Wissen und Kompetenzen in einem besonderen Gremium und damit auch die Entlastung der gemeindlichen Verwaltung von dem Management mit besonderen Aufgaben sowie mindert wesentlich die Kommunikationsprobleme, welche - nach bisheriger Erfahrung - den reibungslosen Projektablauf beeinträchtigt haben.

Der EVTZ kann auch in allen Phasen der Ausführung des Projektes (Antragsstellung, Planung, Errichtung und Betrieb) tätig sein. Insbesondere ist der EVTZ befähigt, sich im eigenen Namen um die EU-Fördermittel zu bewerben und diese selbständig zu managen sowie abzurechnen.

2. Rechtsfähigkeit
Der EVTZ erwirbt die Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung ins Register oder mit dem Tag der Veröffentlichung der Satzung des EVTZ, je nachdem, was zuerst eintritt (Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO).
Die Rechtspersönlichkeit nach deutschem und polnischem Rechtsverständnis macht den EVTZ zum selbständigen Träger von Rechten und Pflichten. Dies erlaubt, dass im täglichen Geschäftsverkehr der EVTZ im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verträge abschließt, Rechte und Pflichte erwirbt und damit das "Projekt-Geschäft" unabhängig von den Mitgliedern betreibt.

3. Willensbildung und Vertretung
Der EVTZ wird durch den Direktor vertreten (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO).
Intern wird der Wille ...
Dies verkürzt wesentlich den Willensbildungsprozess in den Grund- und Einzelfragen des Projektes, da damit langwierige Entscheidungen in kommunalen Verwaltungen entfallen.
Transparenzerfordernisse und Öffentlichkeitsgebot der Handlung trifft den EVTZ als öffentlich-rechtlichen Subjekt besonders.

4. Steuerung und Kontrolle


5. Haftung
Die Haftung trifft im Prinzip nicht die Mitglieder des EVTZ (Art. 19 EVTZG, Art. 12 EVTZ-VO; vgl. weiter auch Art. 40 polZGB),

6. Auflösung
Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der Übereinkunft (Art. 8 Abs. 2 lit. c) EVTZ-VO) und in der Satzung (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind (insoweit unzutreffend Bussmann, in: Samorząd Terytorialny 2009),

7. Finanzierung
EVTZ er kann sich durch mehrere Quellen (EU-Mitteln, Finanzbeiträge der Mitglieder, Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnisse, Leistungsentgelte, sonstige rechtlich zulässige Einnahmen und Zinseinkünfte) finanzieren. Er darf sich um EU-Fördermittel der EU-Territorialprogrammen bewerben und diese für seine Mitglieder verwalten und abrechnen.

8. Grenzüberschreitender Kontext


9. Sonstige Aspekte
EVTZ er ist an Einhaltung von Transparenz- und Öffentlichkeitsgrundsätze gebunden.
Die beschränkte Rechtsaufsicht wird zwar kritisch bewertet (Peine/Starke, LKV 2008, 405). Sie kann aber auch vom Vorteil sein, wenn die Handlungen der Aufsichtsbehörden nicht immer vorhersehbar sind. Als Vorteil ist daher die Unabhängigkeit des EVTZ von seinen Mitgliedern.
Des Weiteren sind noch folgende Vorteile des EVTZ ersichtlich:
    • er schafft einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in mehren Mitgliedstaaten ;
    • er können einheitliche Grundsätze für die Einstellung von Mitarbeitern und gemeinsame Beschaffungsverfahren gelten;
    • ein völkerrechtliche Vereinbarung zwischen den Staaten für ihre Gebietskörperschaften erübrigt sich,
    • die politische Bereitschaft für die Zusammenarbeit mit Partnern in anderen Mitgliedstaaten wird gezeigt.

B. Nachteile der Rechtsform des EVTZ
1. Gründung
Die Gründung ist - wegen mangelnder Erfahrung und wegen Genehmigungserfordernisses ( 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1); $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); if (ord(substr($norm, strlen($norm) - 1)) > 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1).$normTemp; $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); } } else { $normTemp = ""; } } if ($normTemp == "") { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 48) { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 58) { if (ord(substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1)) > 58) { $subNrL = substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1); $subNrC = substr($normTemp, 0, strlen($normTemp) - 1); } else { $subNrL = ""; $subNrC = $normTemp; } } else { $subNrL = $normTemp; $subNrC = "0"; } } } //umwandlung des strings in zahl $norm = strval(intval($norm)); $final = array(); $final["main"] = $norm; $final["lit"] = $subNrL; $final["cyf"] = $subNrC; return $final; } } $out = ""; // do generowania identyfikatorow boksow z przepisami jest zmienna sesyjna "pid" if (!(isset($_SESSION["pid"]))) $_SESSION["pid"] = 0; // $_SESSION["pid"]++; //identyfikator boksu w ktorym pojawia sie tekst jest tu potrzebny // analyzing "przepis" e.g. "art. 23 § 2 KC" if ($akt <> "") { $out .= "".$akt.""; } else { $pattern = "/^(art\.|§|artykuł)\040(\S*?)\040(.*\040|)(\S*)$/i"; if (preg_match($pattern, $przepis, $matches)) { $mark = $matches[1]; $norm = $matches[2]; $act = $matches[4]; $addin = $matches[3]; $nr = separateNr($norm); $out .= "".$przepis.""; } } echo $out; //echo $this->tag; ?>) - eher als schwerfällig zu betrachten und damit als Nachteil.

2. Politische Einbindung
Der EVTZ ist - im Gegensatz zu privatrechtlichen Rechtsformen - als öffentlich-rechtliches Rechtssubjekt grundsätzlich in die politischen Belange seiner Träger eingebunden, so dass er in noch stärkerem Maße dem Einfluss der öffentlichen Hand unterliegt.
Als Einrichtung des öffentlichen Rechts unterliegt der EVTZ dem Vergaberecht, das an seinem Sitz gilt.
Es sind können noch andere Fragen offen werden, da diese Rechtsform noch nicht weitgehend erprobt ist.

C. Offene Fragen
Nach dem deutschen Verständnis der Körperschaft des öffentlichen Rechts können privatrechtliche Strukturen in den EVTZ einbezogen werden.
Fraglich ist das Rang der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zu EVTZ (BussmannSamorzadTerytorialny2009).
Wie werden die Einlagen geleistet?
Wie sieht´s mit der Insolvenz aus? - eher irrelevant

D. Weiterführende Literatur zum Thema

  • Information des Deutschen Städte- und Gemeindebundes;

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