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EVTZ - Rechtsnatur und grundlegende Informationen



A. Ziele, zu denen ein EVTZ gegründet werden kann
Der EVTZ hat zum Ziel, die grenzüberschreitende, transnationale und/oder interregionale Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu erleichtern und zu fördern, wobei sein ausschließlicher Zweck darin besteht, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken, so wörtlich Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO.

Die Ausschließlichkeit dieses Zwecks bedeutet allerdings nicht, dass sich die Tätigkeit eines EVTZ auf abstrakte, politische Deklarationen über Zusammenarbeit oder auf Vermittlung zwischen den Mitgliedern auf unterschiedlichen Seiten einer Grenze beschränkten muss. Gemäß dem Erwägungsgrund 2 der EVTZ-VO ist die Rechtsform eines EVTZ dafür vorgesehen, unter anderem konkrete gemeinsame Aktionen von Regionen und lokalen Behörden zu erleichtern. Da diese Rechtsform auch eine Folge des unzureichenden Erfolgs der EWIV ist, ist das Ziel des europäischen Gesetzgebers deutlich: der EVTZ soll sich nicht auf reine Koordination oder Vermittlung im grenzüberschreitenden Kontext beschränken (wie dies im Falle einer EWIV zwingend der Fall ist), sondern kann konkrete Projekte für die Mitglieder übernehmen. Lediglich das übergeordnete Ziel des EVTZ - und damit der von ihm betreuten Projekte - ist die in Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO genannte Stärkung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts.

Mit anderen Worten: ein EVTZ kann zu dem Zweck gegründet werden, Maßnahmen und Projekte zu realisieren, die der Stärkung des Zusammenhalts in (grenzüberschreitenden) Regionen dienen.


B. Rechtsnatur
EVTZ ist zwingend als juristische Person des öffentlichen Rechts anzuerkennen (vgl. Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO). Das Nähere (insbesondere die Frage, wann er Rechtspersönlichkeit erwirbt) regelt das Recht desjenigen Staates, in welchem der EVTZ seinen Sitz hat (Art. 2 Abs. 1 lit. c) EVTZ-VO). Die Mitgliedstaaten dürfen allerdings die Rechtsfähigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit des EVTZ nicht einschränken, Art. 1 Abs. 4 EVTZ-VO.

Da die Regelung des EVTZ in einer Verordnung erfolgte - d. h. in einem unmittelbar und uneingeschränkt anwendbaren Rechtsakt der EU - unterliegen alle Rechtsfragen dieser Rechtsform zunächst dem Regime der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO). Im Übrigen ist nach Absicht des Verordnungsgebers in der Übereinkunft über den EVTZ und in seiner Satzung eine weitere Rechtsquelle zu sehen (Art. 2 Abs. 1 lit. b) EVTZ-VO). Erst wenn die o. g. Regelungen keine Lösung einer konkreten Frage bieten, können vergleichbare Vorschriften der nationalen Rechtsordnung hilfsweise zur Anwendung kommen.

Auf die Handlungen des EVTZ im Privatrechtsverkehr finden die Vorschriften Anwendung, die nach den Regeln des IPR (d.h. die Rom I-VO bzw. Rom II-VO oder hilfsweise nationale Gesetze: EGBGB oder 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1); $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); if (ord(substr($norm, strlen($norm) - 1)) > 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1).$normTemp; $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); } } else { $normTemp = ""; } } if ($normTemp == "") { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 48) { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 58) { if (ord(substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1)) > 58) { $subNrL = substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1); $subNrC = substr($normTemp, 0, strlen($normTemp) - 1); } else { $subNrL = ""; $subNrC = $normTemp; } } else { $subNrL = $normTemp; $subNrC = "0"; } } } //umwandlung des strings in zahl $norm = strval(intval($norm)); $final = array(); $final["main"] = $norm; $final["lit"] = $subNrL; $final["cyf"] = $subNrC; return $final; } } $out = ""; // do generowania identyfikatorow boksow z przepisami jest zmienna sesyjna "pid" if (!(isset($_SESSION["pid"]))) $_SESSION["pid"] = 0; // $_SESSION["pid"]++; //identyfikator boksu w ktorym pojawia sie tekst jest tu potrzebny // analyzing "przepis" e.g. "art. 23 § 2 KC" if ($akt <> "") { $out .= "".$akt.""; } else { $pattern = "/^(art\.|§|artykuł)\040(\S*?)\040(.*\040|)(\S*)$/i"; if (preg_match($pattern, $przepis, $matches)) { $mark = $matches[1]; $norm = $matches[2]; $act = $matches[4]; $addin = $matches[3]; $nr = separateNr($norm); $out .= "".$przepis.""; } } echo $out; //echo $this->tag; ?>) bestimmt werden. Dies ergibt sich direkt aus Art. 2 Abs. 1 UA 2 ETVZ-VO.


C. Aufgaben
Im Einzelnen werden die Aufgaben des EVTZ in der Verordnung zweigleisig definiert:
  • während sie in Art. 7 Abs. 3 EVTZ-VO auf durch die Gemeinschaft (ko-)finanzierten Projekte beschränkt werden (d. h. durch Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und/oder den Kohäsionsfonds),
  • sieht Art. 7 Abs. 3 UA 2-3 der Verordnung vor, dass auch alle anderen Aufgaben der territorialen Zusammenarbeit mit oder ohne europäische Finanzierung durch einen EVTZ übernommen werden können; dies entspricht auch den in Erwägungsgründen 7. und 11. der EVTZ-VO ausdrücklich genannten Motiven der Verordnung.

Im letztgenannten Fall wurde den Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit eingeräumt, dass sie Übertragung von Aufgaben ohne europäische Finanzierung begrenzen. Dies gilt allerdings dann nicht mehr, wenn es sich dabei um Aufgaben des Fonds für regionale Entwicklung gem. Art. 6 der VO Nr. 1080/2006 handelt. Deshalb ist die Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne der o. g. Vorschrift kraft Verordnung zulässig. Dies gilt unter anderem für "Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Verkehrs- und Telekommunikationsdienstleistungen und der Qualität dieser Dienstleistungen, insbesondere auf transnationaler Ebene", so Art. 6 Nr. 2. c) VO 1080/2006. Daraus ist zu schließen, dass Projekte im Verkehrsbereich mit grenzüberschreitendem Charakter in jedem Fall über einen EVTZ realisiert und getragen werden können - völlig unabhängig davon, ob und inwiefern dieses Projekt mit europäischen Geldern finanziert wird.

Unzulässig ist hingegen die Übertragung von Hoheitsbefugnissen (z. B. Polizei- oder Regelungsaufgaben) auf einen EVTZ, vgl. Erwägungsgrund 13 der EVTZ-VO.

Die Mitglieder des EVTZ können einstimmig beschließen, einem seiner Mitglieder die Durchführung der Aufgaben des Verbunds zu übertragen (Art. 7 Abs. 5 EVTZ-VO).
Der Aufgabenkern kann auch auf die Maßnahmen nach Art. 6 EFRE-VO eingeschränkt werden (vgl. Art. 7 Abs. 3 S. 3 EVTZ-VO).

D. Finanzierung
Der EVTZ finanziert sich aus den Mitteln, die von der Union zu (Ko-)Finanzierung von grenzüberschreitenden Programmen und Projekten gestellt werden (Art. 7 Abs. 3 EVTZ-VO). Im Übrigen bestreitet der EVTZ seinen Unterhalt aus Finanzbeiträgen der Mitglieder (Peine/Starke, LKV 2008, 404-405).

E. Aufsicht über EVTZ
Die Aufsicht beschränkt sich grundsätzlich auf die Finanzkontrolle, so dass der EVTZ weitgehend autonom ist. In besonders schwerwiegenden Fällen kommen die Maßnahmen nach Art. 13 EVTZ-VO in Betracht.
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