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EVTZ - Rechtsnatur und grundlegende Informationen



A. Ziele, zu denen ein EVTZ gegründet werden kann
Der EVTZ hat zum Ziel, die grenzüberschreitende, transnationale und/oder interregionale Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu erleichtern und zu fördern, wobei sein ausschließlicher Zweck darin besteht, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken, so wörtlich Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO.

Die Ausschließlichkeit dieses Zwecks bedeutet allerdings nicht, dass sich die Tätigkeit eines EVTZ auf abstrakte, politische Deklarationen über Zusammenarbeit oder auf Vermittlung zwischen den Mitgliedern auf unterschiedlichen Seiten einer Grenze beschränkten muss. Gemäß dem Erwägungsgrund 2 der EVTZ-VO ist die Rechtsform eines EVTZ dafür vorgesehen, unter anderem konkrete gemeinsame Aktionen von Regionen und lokalen Behörden zu erleichtern. Da diese Rechtsform auch eine Folge des unzureichenden Erfolgs der EWIV ist, ist das Ziel des europäischen Gesetzgebers deutlich: der EVTZ soll sich nicht auf reine Koordination oder Vermittlung im grenzüberschreitenden Kontext beschränken (wie dies im Falle einer EWIV zwingend der Fall ist), sondern kann konkrete Projekte für die Mitglieder übernehmen. Das übergeordnete Ziel des EVTZ - und damit der von ihm betreuten Projekte - ist die in Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO genannte Stärkung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts.

B. Aufgaben
Im Einzelnen werden die Aufgaben des EVTZ in der Verordnung zweigleisig definiert:
  • während sie in Art. 7 Abs. 3 EVTZ-VO auf durch die Gemeinschaft (ko-)finanzierten Projekte beschränkt werden (d. h. durch Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und/oder den Kohäsionsfonds),
  • sieht Art. 7 Abs. 3 UA 2-3 der Verordnung vor, dass auch alle anderen Aufgaben der territorialen Zusammenarbeit mit oder ohne europäische Finanzierung durch einen EVTZ übernommen werden können.

Im letztgenannten Fall wurde den Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit eingeräumt, dass sie Übertragung von Aufgaben ohne europäische Finanzierung begrenzen. Dies gilt allerdings dann nicht mehr, wenn es sich dabei um Aufgaben des Fonds für regionale Entwicklung gem. Art. 6 der VO Nr. 1080/2006 handelt. Deshalb ist die Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne der o. g. Vorschrift kraft Verordnung zulässig. Dies gilt unter anderem für "Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Verkehrs- und Telekommunikationsdienstleistungen und der Qualität dieser Dienstleistungen, insbesondere auf transnationaler Ebene", so Art. 6 Nr. 2. c) VO 1080/2006.


Die Mitglieder des EVTZ können einstimmig beschließen, einem seiner Mitglieder die Durchführung der Aufgaben des Verbunds zu übertragen (Art. 7 Abs. 5 EVTZ-VO).
Der Aufgabenkern kann auch auf die Maßnahmen nach Art. 6 EFRE-VO eingeschränkt werden (vgl. Art. 7 Abs. 3 S. 3 EVTZ-VO).
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