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Haftung des EVTZ und seiner Mitglieder
A. Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des EVTZ
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden selbständig (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO), da der EVTZ als juristische Person (s. EVTZRechtsnaturGrundlagen) konzipiert ist.
Die Haftung der Mitglieder kommt nur dann in Betracht, wenn:
- die Aktiva des EVTZ nicht ausreichen, um seine Verbindlichkeiten zu decken und
- die Haftung des Mitglieds nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts ausgeschlossen oder beschränkt ist (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO).
1. Polnisches Recht
Nach Art. 19 EVTZG haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 SamGminU, Art. 49 SamPowU, Art. 69 SamWojU und Art. 40 polZGB. Dieser Haftungsausschluss ist nach Art. 12 Abs. 2 UA 2 EVTZ-VO zulässig.
Nach Art. 19 EVTZG haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 SamGminU, Art. 49 SamPowU, Art. 69 SamWojU und Art. 40 polZGB. Dieser Haftungsausschluss ist nach Art. 12 Abs. 2 UA 2 EVTZ-VO zulässig.
2. Deutsches Recht
Die Antwort liegt im Landesrecht (in Brandeburg - Abschnitt 3 der BbgKommunalverfassung)
Die Antwort liegt im Landesrecht (in Brandeburg - Abschnitt 3 der BbgKommunalverfassung)
3. Folge
Wird die Haftung des EVTZ demnach beschränkt, dann hat er den Zusatz "mit beschränkter Haftung" zu tragen (Art. 19 Abs. 2 UAbs. 4 EVTZ-VO).
Wird die Haftung des EVTZ demnach beschränkt, dann hat er den Zusatz "mit beschränkter Haftung" zu tragen (Art. 19 Abs. 2 UAbs. 4 EVTZ-VO).
B. Haftung für Handlungen der Organe
EVTZ haftet ferner für seine Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO), als auch für Ultra-vires-Handlungen. Das auf die deliktische Haftung anzuwendende Recht wird i.d.R. nach Rom II-VO bestimmt, es sei denn, dass es sich um Handlungen der Beamten oder sonstiger Bediensteter handelt. Auf die Fälle der acta iure imperii ist die Rom II-VO nicht anwendbar.
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