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Haftung des EVTZ und seiner Mitglieder


Die Haftung des EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden selbständig (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO). Wird die Haftung des Besondere gilt nur, wenn die Aktive für die Begleichung der Schulden nicht ausreichen. Hier weichen das polnische und das deutsche Recht voneinander ab.
EVTZ haftet ferner für sein Organe, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in den Aufgabenbereich des EVTZ fällt (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO).

1. Polnisches Recht
Nach Art. 19 EVTZG haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 SamGminU, Art. 49 SamPowU, Art. 69 SamWojU und Art. 40 polZGB. Dieser Haftungsausschluss ist nach Art. 12 Abs. 2 UA 2 EVTZ-VO zulässig.

2. Deutsches Recht
Die Antwort liegt im Landesrecht (in Brandeburg - Abschnitt 3 der BbgKommunalverfassung)

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