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Haftung des EVTZ und seiner Mitglieder


Die Haftung des EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt.
Polnisches Recht
Nach Art. 19 EVTZG haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 SamGminU, Art. 49 SamPowU, Art. 69 SamWojU und Art. 40 polZGB.

CategoryEVTZ
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