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Finanzierung und Haushalt des EVTZ
A. FINANZIERUNG
Der EVTZ finanziert sich aus den Mitteln, die von der Union zu (Ko-)Finanzierung von grenzüberschreitenden Programmen und Projekten gestellt werden (Art. 7 Abs. 3 EVTZ-VO). Im Übrigen bestreitet der EVTZ seinen Unterhalt aus Finanzbeiträgen der Mitglieder (Peine/Starke, LKV 2008, 404-405). Die Beiträge können z.B. nach der Einwohnerzahl oder nach anderem Schlüssel bestimmt werden. Hier steht den Mitgliedern ein breiter Gestaltungsraum zu.
Darüber hinaus kommen Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnisse, Leistungsentgelte, sonstige rechtlich zulässige Einnahmen und Zinseinkünfte in Betracht kommen. Über eventuelle Kreditaufnahme ist in der EVTZSatzung zu entscheiden.
Auch die wirtschaftliche Betätigung des EVTZ ist nicht ausgeschlossen. Hier sind Vorgaben des Sitzstaates zu beachten (wirtschaftliche Betätigung durch öffentlich-rechtliche Personen des öffentlichen Rechts).
Steuerrechtliche Aspekte (Besteuerung der Finanzbeiträge und sonstiger Einnahmen) sowie die Probleme aus der Sicht des Rechts der öffentlichen Finanzen sind zu zu überprüfen .
B. HAUSHALT
In der EVTZSatzung ist auch über den Beschluss des Haushaltes und über die Verwendung der Überschüsse sowie Deckung der Fehlbeträge zu entscheiden.
Der EVTZ verfügt über einen jährlichen Haushaltsplan, für dessen Erstellung die Versammlung zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO). Sonstige Unterlagen (Jahresabschluss und Jahresbericht) sind nach dem Recht des Sitzstaates zu erstellen. Auch die Prüfung und Offenlegung des Abschlusses unterliegt dem Recht des Sitzstaates (unter Berücksichtigung internationaler Standards). Dies bedeutet, dass der EVTZ die Haushalts- und Finanzierungsvorschriften einzuhalten hat, die an seinem Sitz gelten (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) EVTZ-VO).
In der Satzung sollen auch Vereinbarungen hinsichtlich der Finanzbeiträge der Mitglieder sowie der anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln — einschließlich der Finanzregelungen - enthalten werden.
Der EVTZ hat auch die Buchhaltungsregel zu einzuhalten, die an seinem Sitzes gelten.
C. FINANZAUFSICHT ÜBER EVTZ
Die Aufsicht über EVTZ beschränkt sich grundsätzlich auf die Finanzkontrolle, so dass der EVTZ weitgehend autonom ist. Die Kontrolle in finanzieller Hinsicht erfolgt grundsätzlich nach dem Recht des Sitzstaates (Art. 6 Abs. 1 EVTZ-VO).
Die Effizienz der Kontrolle in einem anderen Mitgliedstaat wird durch entsprechende Mechanismen in Art. 6 Abs. 2 EVTZ-VO gewährleistet (Verpflichtung zur Informations- und Unterlagenaustausch).
In Bezug auf die EU-Mittel haben die Vorschriften über öffentliche Finanzen Anwendung.
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