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Schwellenwerte

für die zwingende Anwendung der Vergaberichtlinien

Die aktuellen Schwellenwerte betragen gemäß der Verordnung der Kommission:
- für Bauaufträge bei beiden Richtlinien (sowohl öffentliche wie auch Sektorenauftraggeber) - 5.150.000 EUR,
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge zentraler Regierungen (in Deutschland: des Bundes) - 133.000 EUR,
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge anderer Auftraggeber - 206.000 EUR,
- für Sektorenauftraggeber - in der Regel 412.000 EUR.

Folgende Vorschriften regeln im Einzelnen die Schwellenwerte:
  • in der Vergaberichtlinie 2004:
    • Art. 7
    • Art. 8
    • Art. 56
    • Art. 63
    • Art. 67
  • in der Sektorenrichtlinie:
    • Art. 16
    • Art. 61

Sofern die Schwellenwerte für ein Vergabeverfahren nach europäischen Grundsätzen überschritten sind (was im nationalen Recht in Deutschland § 100 Abs. 1 GWB vorsieht) findet das umgesetzte europäische Vergaberecht Anwendung.


CategoryVergaberecht
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