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Ausnahmen vom Beihilfeverbot

i. S. d. Art. 87 Abs. 1 EGV

Sofern eine staatliche Maßnahme den Tatbestand des Art. 87 Abs. 1 EGV erfüllt, ist zu prüfen, inwiefern die Ausnahmen vom Beihilfeverbot nicht greifen. Dies ist dann der Fall, wenn entweder ein Fall des Art. 87 II bzw. III EGV oder wenn die Vorschrift des Art. 86 Abs. 2 EGV über Daseinsvorsorge anzuwenden ist.





CategoryInternationalesRecht
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