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Eigentumserwerb beweglicher Sachen vom Nichtberechtigten
Für den Erwerb an dem Eigentum einer beweglicher Sache ist eine der Tatbestandsvoraussetzungen immer die Berechtigung des Veräußerers, egal bei welcher Art des Eigentumserwerbs. Berechtigt ist der Veräußerer immer dann, wenn er selbst der Eigentümer der Sache ist oder wenn er vom wirklichen Eigentümer eine Einwilligung für die Übereignung gemäß § 185 I erhalten hat. Liegt einer der beiden Fälle nicht vor, veräußert er das Eigentum an der Sache ohne Berechtigung an einen Dritten, d.h. die Übereignung wäre eigentlich unwirksam. Es gibt jedoch einige Ausnahme, die eine wirksame Übereignung trotzdem möglich machen.
A. Gutgläubiger Erwerb
Veräußert ein Nichtberechtigter eine bewegliche Sache an einen Dritten, weiß dieser Dritte im Regelfall nichts über die Eigentumsverhältnisse der Sache. Nach § 1006 BGB wird vermutet, dass der Besitzer zugleich auch der Eigentümer der Sache ist. Davon geht in der Regel auch ein Dritter aus, es sei denn, er wüsste über die Eigentumsverhältnisse Bescheid. Deshalb muss der Dritte im Hinblick auf den Eigentumserwerb geschützt werden. Dies geschieht durch den sog. gutgläubigen Erwerb. Weil für den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen vier Erwerbsformen unterschieden werden, gibt es auch vier Arten des Gutglaubenserwerbs. Alle haben jedoch folgendes Grundschema:
1. Erwerbstatbestand der jeweiligen Erwerbsform (z.B. § 929 S. 1 BGB)
2. Bei dem Rechtsgeschäft handelt es sich um ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
3. Spezielle Voraussetzungen der Norm über den jeweiligen Gutglaubenserwerb
4. Gutgläubigkeit des Erwerbers an das Eigentum des Veräußerers
5. Kein Abhandenkommen der Sache, § 935 BGB
Gemein haben alle, dass sie eine sog. Gutgläubigkeit an das Eigentum des Veräußerers voraussetzen. Was Gutgläubigkeit ist, ergibt sich im Umkehrschluss aus § 932 II BGB. Demnach ist der Dritte gutgläubig, wenn er keine positive Kenntnis über die Nichtberechtigung des Veräußerers hat und diese Nichtberechtigung ihm auch nicht durch grobe Fahrlässigkeit hätte bekannt sein müssen.
Des weiteren darf es sich bei der Sache für den gutgläubigen Erwerb nicht um eine abhandengekommene Sache im Sinne des § 935 I BGB handeln. Das Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des Besitzers durch den unmittelbaren Besitzer und liegt insbesondere dann vor, wenn dem Eigentümer die Sache gestohlen wurde, er sie verloren hat oder aus einem sonstigen Grund abhanden gekommen ist, s. § 935 I 1 BGB. Eine Ausnahme stellt hier jedoch § 935 II dar. Demnach kann Geld oder andere im Absatz 2 aufgelistete Sachen trotz Abhandenkommens wirksam durch Gutglaubenserwerb übereignet werden.