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Allgemeines
Energie-Contracting stellt eine Erscheinungsform der Energiedienstleistungen dar (vgl. Hack, in: Danner/Theobald, Energierecht, Contracting, 82. Ergänzungslieferung Oktober 2014, Rdnr. 3).
In der DIN 8930 Teil 5 (Contracting) wird Contracting als die zeitlich und räumlich abgegrenzte Aufgabenübertragung der Energiebereitstellung und -lieferung auf einen Dritten definiert. Dieser handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Arten des Contractings stellen Energieliefer-, Einspar-, Finanzierungs-Contracting sowie das technische Anlagenmanagement dar.
Auch für das Energie-Contracting gibt es einige spezielle Rechtsgrundlagen, jedoch sind diese eher allgemein gehalten. Gesetzliche Vorgaben sind vor allem dann zu erfüllen, wenn es sich um bestimmte Arten des Energie-Contracting handelt (beispielsweise die Vorgaben der Wärmelieferverordnung im Falle von Wärmelieferverträgen bei einer Umstellung nach § 556c BGB).