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Busverkehr in Polen

Stadt- und Überlandverkehr

A. Allgemeine Anmerkungen
In Polen überwiegen im Stadt- und Überlandverkehr immer noch die Busse. Die Eisenbahn wurde auf vielen Strecken (ca. 4.300 km) stillgelegt bzw. die Qualität der Verbindung ist wesentlich geringer. Insbesondere der Eisenbahnverkehr in Gemeinden, welcher die größte Konkurrenz für den Busverkehr war, funktioniert heutzutage kaum. Die Zahl der PKWs beträgt ca. 23,2 Mio.


1. Jahre 1945 - 1990
Die Geschichte des Busverkehrs in Polen beginnt mit dem Jahr 1946. Am 16. 01. 1946 erließ der Ministerrat das Dekret über die Errichtung des staatlichen Betriebes "Przedsiębiorstwo Komunikacji Samochodowej" (Unternehmen für Kraftfahrzeugverkehr) (Dz.U. (GBl.) von 1946 Nr. 4 Pos. 31) . Dieses staatliche Unternehmen hat in kürzer Zeit Kunden aus ganz Polen gewonnen, für die der Bus die einzige Möglichkeit der Reise angeboten hat. Nach 4 Jahren der Tätigkeit hatte PKS jährlich über 40 Mio. Passagiere. In 70-er Jahren waren dies schon ca. 2 Milliarden Reisende pro Jahr (Daten nach Busportal). Der Grund für die rapide Entwicklung lag vor allem im Mangel der Privatfahrzeuge und steigenden Bedarf für Transportdienstleistungen für Schulen, Betriebe, Privatpersonen usw.


2. 1990 bis heute
Mit dem 1.7.1990 wurden die bisherigen lokalen Filialen des PKS in 167 selbständige staatliche Unternehmen umgewandelt (Anordnung Nr. 20 des Vorsitzenden des Ministerrates vom 9.3.1990 und Anordnung Nr. 122 des Ministers für Transport und Meereswirschaft vom 7.6.1990). Den wirtschaftlichen Veränderungen in Polen zufolge, haben innerhalb von über 20 Jahren diese Unternehmen verschiedene Rechtsformen erlangt.

B. Rechtsformen der Betätigung
Die Rechtsformen, die die Nachfolger des PKS bekleiden, reichen von immer noch staatlichen Betrieben, über Übergangsformen (Ein-Mann-Gesellschaften des Fiskus bzw. "Leasing-Gesellschaften") bis zu vollständig privatisierten Kapitalgesellschaften mit überwiegender Beteiligung externer Aktionäre oder Gesellschafter.


1. Staatliche Unternehmen
Zur Zeit sind es noch ca. 50 Unternehmen, die als staatliche Unternehmen fungieren. Sie unterliegen den Vorschriften des Gesetzes vom 25. 09. 1981 über staatliche Unternehmen (einh. Text in Dz.U. [GBl.] von 2002 Nr.112, Pos. 981 i.d.g.F. - im Folgenden StUntG) sowie anderen Vorschriften, welche die innere Verfassung der staatlichen Unternehmen bestimmen.
Staatliche Unternehmen werden als selbständige, selbstfinanzierende und selbstverwaltende Unternehmen bezeichnet (Art. 1 StUntG). Sie sind juristische Personen. Die Rechtspersönlichkeit erwerben sie mit der Eintragung ins Landesgerichtsregister (Art. 16 StUntG). Das Innenverhältnis des staatlichen Unternehmens bestimmt in Details dessen Satzung (Art. 12 f. StUntG).
Die Selbständigkeit des staatlichen Unternehmens bedeutet, dass die Organe des Unternehmens eigenverantwortlich die Entscheidungen in allen Tätigkeitsgebieten des Unternehmens treffen. Die Aufsichtsaufgaben übt im Namen des Fiskus der Wojewode aus, auf dessen Gebiet das Unternehmen den Sitz hat (vgl. Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 StUntG). Die Aufsicht des Wojewoden beschränkt sich nach den Art. 58 Abs. 2 StUntG auf die gesetzlich vorgesehene Fälle (Kontrolle der Entscheidungen des Direktoren, Auferlegung einer bestimmten Aufgabe auf das Unternehmen).
Die Selbstverwaltung im Unternehmen bedeutet, dass an der Willensbildung im Unternehmen nur seine Organe mitwirken. Zu den Organen zählen: Allgemeinversammlung der Arbeiter und Angestellten, Betriebsrat und Direktor (Art. 30 StUntG).
Die Selbstfinanzierung beruht darauf, dass alle Ausgaben des Unternehmens aus eigenen Einnahmen finanziert werden müssen (Art. 53 StUntG).


2. Ein-Mann-Gesellschaft des Fiskus
Am 01. 02. 1999 wurde die erste Kommerzialisierung eines staatlichen PKS-Unternehmen vollzogen (PKS Zary). Seither haben ca. 57 Unternehmen in Ein-Mann-Gesellschaften des Fiskus umgewandelt.
Die Grundsätze der Kommerzialisierung regelt das Gesetz vom 30. 08. 1996 über Kommerzialisierung und Privatisierung (einh. Text in Dz.U. [GBl.] von 2002 Nr. 171, Pos. 1397 i.d.g.F. - im Folgenden KomPrivG).


3. Arbeitnehmer-Gesellschaft
Ca. 37 fungieren als Gesellschaften, in denen die Anteile/Aktien den Arbeitnehmern in Leasing gegeben wurden. Die Grundlage dafür war Art. 33 Abs. 3 KomPrivG. Danach kann der Ministerrat andere Formen der Veräußerung der Aktien an Ein-Mann-Gesellschaften des Fiskus, als die in Art. 33 Abs. 1 Nr. 1-9 KomPrivG genannt wurden, genehmigen. Es handelt sich hierbei um eine nichtöffentliche Veräußerung der Aktien (Anteile). Die Genehmigung beantragt beim Ministerrat grundsätzlich der Schatzminister.
Strittig ist, wann die Genehmigung vorliegen soll. Nach einem Urteil des OG soll die Genehmigung des Ministerrates spätestens zum Zeitpunkt der Annahme des Angebotes über den Erwerb der Aktien durch den Schatzminister vorliegen (Urteil des OG vom 05. 07. 2007 (II CSK 162/07)). Nach dem anderen Urteil reicht aus, wenn die Genehmigung zum Zeitpunkt der Vornahme der Veräußerungshandlungen gegeben ist (Urteil des OG vom 21. 11. 2007 (I CSK 203/07), Legalis).
Die Privatisierung in dieser Form wurde mit dem Beitritt Polens zur EU gestoppt, weil die Gründungsorgane - Wojewoden - die Unterstützung als staatliche Beihilfe angesehen haben (Osuch in der Debatte in Sejmowa Komisja Infrastruktury von 24.11.2004, Bulletin des Sejm Nr. 3905/IV).
Die Voraussetzungen bestimmt Art. 51 StUntG.


4. Privatisierte Unternehmen
Ca. 26 Unternehmen wurden fast vollständig privatisiert, d.h. sie werden durch die externen Subjekte beherrscht.

5. Liquidation
Einige Unternehmen wurden ins Liquidationsverfahren gestellt.

6. Private Unternehmen
Neben den ehemaligen PKS sind auch private Unternehmen sehr aktiv.

C. Rechtlicher Rahmen
Den Rahmen für die Betätigung im Busverkehr bestimmen folgende Rechtsakte: RechtsquellenOePNVinPL

D. Wirtschaftliche Daten
Beförderungsquoten

E. Marktorganisation

  • Kunden der regionalen Busunternehmer
  • Bedingungen für den Erfolg des jeweiligen Transportsystems: Raumgestaltung, Bevölkerungsdichte und zugängliche Technologie
  • Exklusivrechte
  • Staatliche Beihilfen

F. Entwicklungsmöglichkeiten
Änderungsbedarf besteht in...

G. Schlussfolgerungen


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