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Busverkehr in Polen

Stadt- und Überlandverkehr

A. Allgemeine Anmerkungen
In Polen überwiegen im Stadt- und Überlandverkehr immer noch die Busse.


1. Jahre 1945 - 1990
Die Geschichte des Busverkehrs beginnt in Polen eigentlich mit dem Jahr 1946, als der Ministerrat durch das Dekret vom 16. 01. 1946 ([[http://isap.sejm.gov.pl/Download?id=WDU19460040031 Dz.U. [GBl.] von 1946 Nr. 4 Pos. 31]]) den staatlichen Betrieb "Przedsiębiorstwo Komunikacji Samochodowej" (Kraftfahrzeugverkehrbetrieb) errichtet hat. Dieses volkseigene Unternehmen hat sofort Kunden aus ganz Polen gehabt, für die der Buss die einzige Möglichkeit der Reise angeboten hat. Nach 4 Jahren der Tätigkeit hatte PKS jährlich über 40 Mio. Passagiere. In 70-er Jahren waren dies schon ca. 2 Miliarden Reisende pro Jahr (Daten nach Busportal). Der Grund für die rapide Entwicklung lag vor allem im Mangel der Privatfahrzeuge und Bedarf für Transportdienstleistungen für Schulen, Betriebe, Privatpersonen usw.

2. 1990 bis heute
Mit dem 1.7.1990 wurden die bisherigen lokalen Filialen des PKS in selbständige staatliche Unternehmen umgewandelt (Anordnung Nr. 20 des Vorsitzenden des Ministerrates vom 9.3.1990 und Anordnung Nr. 122 des Ministers für Transport und Meereswirschaft vom 7.6.1990). Es wurden insgesamt 167 einzelne Unternehmen errichtet.

B. Rechtsformen
Seit 1990 haben die Unternehmen verschiedene Rechtsformen erlangt.


1. Staatliche Unternehmen
Diese Unternehmen waren damals noch staatliche Unternehmen errichtet.Sie unterlagen und - wenn sie dies Form noch bekleiden, was in Bezug auf ca. 50 Unternehmen noch gilt - unterliegen noch den Vorschriften des Gesetzes vom 25. 09. 1981 über staatliche Unternehmen (einh. Text in Dz.U. [GBl.] von 2002 Nr.112, Pos. 981 i.d.g.F. - im Folgenden StUntG) sowie anderer Vorschriften, welche die innere Verfassung der staatlichen Unternehmen bestimmen.
Seit dem 1. 10. 1996 ist als Gründungsorgan der Wojewode, der zugleich eine beschränkte Aufsicht über das Unternehmen ausübt. Das Unternehmen ist sonst selbständig, selbstfinanzierend uns selbstverwaltend (Art. 1 StUntG). Die Selbständigkeit bedeutet, dass die Organe des Unternehmens eigenverantwortlich die Entscheidungen in allen Tätigkeitsgebieten des Unternehmens treffen. Die Aufsicht beschränkt sich auf .... Die Selbstverwaltung im Unternehmen bedeutet, dass an der Willensbildung im Unternehmen nur seine Organe mitwirken. Zu den Organen zählen: Allgemeinversammlung der Arbeiter und Angestellten, Betriebsrat und Direktor. Die Selbstfinanzierung beruht darauf, dass alle Ausgaben des Unternehmens aus eigenen Einnahmen finanziert werden müssen. Das Innenverhältnis bestimmt die Satzung des Unternehmens.


2. Ein-Mann-Gesellschaft des Fiskus
Ca. 57 staatliche Unternehmen haben sich im Laufe der Zeit von den staatlichen Unternehmen in Ein-Mann-Gesellschaften des Fiskus umgewandelt. Diese Umwandlung erfolgte nach den Vorschriften des Gesetzes vom 30. 08. 1996 über Kommerzialisierung und Privatisierung (einh. Text in Dz.U. [GBl.] von 2002 Nr. 171, Pos. 1397 i.d.g.F. - im Folgenden KomPrivG).
Sie wurden vor allem in Aktiengesellschaften umgewandelt. Das erste in AG umgewandelte Unternehmen war PKS Zary, welches am 01. 02. 1999 die Form der AG erlangt hat.
Das Kommerzialisierungsverfahren reglt näher das eben genannte Gesetz.


3. Arbeitnehmer-Leasing (bzw. Leasing-Gesellschaft)
Ca. 37 fungieren als Gesellschaften, in denen die Anteile/Aktien den Arbeitnehmern in Leasing gegeben wurden. Die Grundlage dafür war Art. 33 Abs. 3 KomPrivG. Danach kann der Ministerrat andere Form der Veräußerung der Aktien bestimmen. Die Privatisierung in dieser Form wurde mit dem Beitritt Polens zur EU gestoppt, weil die Gründungsorgane - Wojewoden - die Unterstützung als staatliche Beihilfe angesehen haben (Osuch in der Debatte in Sejmowa Komisja Infrastruktury von 24.11.2004, Bulletin des Sejm Nr. 3905/IV).


4. Privatisierte Unternehmen
Ca. 26 Unternehmen wurden fast vollständig privatisiert, d.h. sie werden durch die externen Subjekte beherrscht.


C. Aktuelle Lage (Statistik)


D. Rechtsquellen
Allgemein s. RechtsquellenOePNVinPL
Für Busse sind noch von Bedeutung:

E. Rechtsformen der Betätigung im Busverkehr


F. Kunden der Bussunternehmer


G. Wirtschaftliche Daten


H. Entwicklungsmöglichkeiten


CategoryOePNVPolen
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