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Netzbetreiber
Begriff Netzbetreiber sowie Betreiber von Energieversorgungsnetzen im Energierecht
Eine Legaldefinition des Begriffs Netzbetreiber hat der Gesetzgeber in § 3 Nr. 27 EnWG aufgenommen. Dabei wird auf die Nummern 2 bis 7 und auf die Nr. 10 in der Vorschrift verwiesen, wo unter anderem (§ 3 Nr. 4 EnWG) auch der Begriff des Betreibers von Energieversorgungsnetzen legaldefiniert wurde. Betreiber von Energieversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 4 EnWG sind dabei dem Wortlaut nach Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen. Die zahlreichen Verweisungen in den Normen ergeben dabei folgende Systematik:
- der Begriff des Netzbetreibers kann mit dem Begriff des Betreibers von Energieversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 4 EnWG gleichgesetzt werden;
- gem. § 3 Nr. 4 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen in Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen (§ 3 Nr. 3 EnWG) und von Gasversorgungsnetzen (§ 3 Nr. 6 EnWG) einzuteilen;
- die Elektrizitätsversorgungsnetze sind in Elektrizitätsverteilernetze sowie Übertragungsnetze einzuteilen; dies gilt entsprechend auch für die Betreiber dieser Netze (vgl. § 3 Nr. 3 und Nr. 10 EnWG);
- die Gasversorgungsnetze hingegen sind in die Gasverteilernetze sowie in Fernleitungsnetze einzuteilen (für Betreiber dieser Netzbereiche vgl. § 3 Nr. 7 und 5 EnWG).
Der Netzbetreiber (als Oberbegriff für den Betreiber der o. g. Netzbereiche) ist jeweils derjenige, dem das Recht zusteht, das jeweilige Netz auf eigene Rechnung und in eigenem Namen zu nutzen. Der Netzbetreiber entscheidet über alle Aspekte des Netzbetriebs - Schaltung, Wartung, Investitionen etc. Er hat insofern bestimmenden Einfluss auf den Netzbetrieb, sei es durch rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung dient. Der Netzbetreiber sorgt lediglich für die physikalische Bereitstellung von Energie beim Kunden.
Die Rechtsform des Rechtssubjektes ist dabei irrelevant, weil der Gesetzgeber die Eigenschaft des Netzbetreibers bei jeder Rechtsform - natürliche oder juristische Personen bzw. auch rechtlich unselbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens - vorsieht, sofern die betroffene Einheit nur für Betrieb, Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des jeweiligen Netzes verantwortlich ist.
Kategorie: Lexikon des Energierechts