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Baumelement7132
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Einwendungen der Gesellschaft
die Haftung gem. § 11 II
GmbHG
erlischt deshalb, weil sie - im Falle der ordnungsgemäßen Verpflichtung der Vpr-
GmbH
- Einwendungen gegen die Forderungen hätte
(noch keine Beschreibung vorhanden)
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