An dieser Stelle ist eine Abgrenzung von der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorzunehmen. Allerdings unterliegen
Entsendung von Arbeitnehmern oder
Arbeitnehmerüberlassung
den Regeln der Dienstleistungsfreiheit, weil zwischen dem Leistungserbringer und Leistungsempfänger keine Abhängigkeit i. S. d. Arbeitsverhältnisses vorliegt.