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Anfechtungsbefugnis
Befugnis des Anfechtenden zur Geltendmachung des Mangels von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer GmbH
Eine Anfechtungsklage i. S. d. § 246 AktG ist im Falle der Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer GmbH nur dann begründet, wenn der Kläger anfechtungsbefugt ist. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft richtet sich die Anfechtungsbefugnis im Falle einer GmbH nicht nach § 245 AktG.