Ausgleich des Regulierungskontos
ein Ausgleich des Regulierungskontos i.S.d. § 5 ARegV wurde nach Maßgabe dieser Vorschrift bei der Festlegung der Erlösobergrenze vorgenommen
Die Erlösobergrenzen werden auf der Grundlage von geplanten Zahlen festgelegt. Weichen die Einnahmen später von den geplanten ab, entsteht eine Differenz zwischen den zulässigen und den tatsächlichen Einnahmen. Für einen Ausgleich dieser Differenzen zwischen den einzelnen Regulierungsperioden wird ein Regulierungskonto für alle Netzbetreiber geführt. Dieses ist ab der zweiten Regulierungsperiode bei Festlegung der Erlösobergrenze auszugleichen.
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