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kein Verweigerungsgrund
es liegt kein Grund, der zur Verweigerung des Netzanschlusses berechtigt, vor - § 18 I 2 EnWG
Die Verweigerung des Anschlusses ist im Falle der Unzumutbarkeit ausgeschlossen. Im Einzelnen statuiert § 18 I 2 EnWG folgende Voraussetzungen:
- dem EV-Unternehmer ist nicht zumutbar
- dass er den Anschluss gewährt oder diesen nutzen lässt
- und zwar in wirtschaftlicher Hinsicht.
Solche Fälle sind grundsätzlich nur selten denkbar, weil der Anschlussnehmer die Kosten der Anschlussherstellung selbst übernimmt - so dass der Energieversorger hier die Kosten des Anschlusses selbst kaum anführen kann. Dies ist insbesondere in folgenden Fällen denkbar:
- die Betriebskosten des Abschlusses sind so hoch, dass sie durch die Netzentgelte und eventuelle Baukostenzuschüsse nicht gedeckt werden können (hängt also von der Höher der Netzentgelte ab);
- der Anschlussnehmer will den Anschluss gar nicht nutzen, so dass hier keine (kostenpflichtige) Netznutzung anfällt, wodurch die Betriebskosten von vornherein keine Einnahmen beim Netzbetreiber generieren können;
- bei einer Gasleitung will der Anschlussnehmer die Immobilie überhaupt nicht nutzen, woraus sich technische Risiken ergeben (Sicherheit etc.).