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kein Verweigerungs- grund
es liegt kein Grund, der zur Verweigerung des Netzanschlusses berechtigt, vor - § 18 I 2 EnWG
Die Verweigerung des Anschlusses ist im Falle der Unzumutbarkeit ausgeschlossen. Im Einzelnen statuiert § 18 I 2 EnWG folgende Voraussetzungen:
- dem EV-Unternehmer ist nicht zumutbar
- dass er den Anschluss gewährt oder diesen nutzen lässt
- und zwar in wirtschaftlicher Hinsicht.
Solche Fälle sind grundsätzlich nur selten denkbar, weil der Anschlussnehmer die Kosten der Anschlussherstellung selbst übernimmt - so dass der Energieversorger hier die Kosten des Anschlusses selbst kaum anführen kann. Dies ist insbesondere in folgenden Fällen denkbar:
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