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Baumelement4718
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bei Verbrauchern: auch einmalig
sofern ein Vertrag mit einem Verbraucher vorliegt - AGB-Recht auch dann anzuwenden, wenn die AGB-s nur ein mal verwendet wurden, aber der Verbraucher keinen Einfluss auf Inhalt hatte, § 310 III Nr. 2 BGB
(noch keine Beschreibung vorhanden)
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