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Baumelement391
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Eingriff
Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12. I GG liegt vor
Ein Eingriff in die Berufsfreiheit i. S. d.
Art. 12 GG
ist bei jeder Regelung gegeben, wenn entweder die Wahl eingeschränkt oder die Ausübung belastend geregelt wird.
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