gleichartiges inländisches Erzeugnis
ein gleichartiges inländisches Erzeugnis i.S.d. Art. III:2 GATT liegt vor
Beachte:
Das Merkmal der Gleichartigkeit der Waren wird unterschiedlich verstanden im Zusammenhang mit Art. III:2 GATT und Art. III:4 GATT. Dies liegt daran, weil die Frage von Abgaben in aller Regel fiskalische Natur haben kann. Grundsätzlich ist keine tatbestandsimmanente Rechtfertigung einer fiskalischen Ungleichbehandlung denkbar.
Im Falle der Gleichartigkeit der Waren im Rahmen des Art. III:4 GATT wird eine Notwendigkeit gesehen, bestimmte unterschiedlichen Behandlungen zuzulassen, weil in den einzelnen Sachverhalten einzelne Umstände anders sind. Liegt die Differenz z. B. in etwaigen (unterschiedlichen) Gesundheitsrisiken.
Dies ist insofern problematisch, als Rechtfertigung nach Art. XX GATT derartige Gesichtspunkte bereits berücksichtigt.
Mehr dazu Herrmann/Weiß/Ohler, Welthandelsrecht, S. 224/225.