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Baumelement1159
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Baumelement1159
des Nießbr.gegenst. aus §§ 1065/985
Anspruch des Nießbrauchers auf Herausgabe der Sache, die Gegenstand des Nießbrauchs ist, aus § 1065 BGB i.V.m. § 985 BGB
(noch keine Beschreibung vorhanden)
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