Anwendbarkeit
der Vorschriften über gutgläubigen Erwerb nach §§ 932 ff. BGB
Die Regeln der § 932 BGB ff. sind nur bei Verkehrsgeschäften anwendbar. Deshalb ist im Einzelfall jeweils zu prüfen, inwiefern ein Verkehrsgeschäft vorliegt.
Grundsätzlich schützen die Vorschriften den Erwerber dann, wenn er - fälschlicherweise - an die Eigentümerstellung des Veräußerers glaubt. Der gute Glaube kann sich allerdings auch auf den Umstand erstrecken, inwiefern der Eigentümer in seiner Verfügungsmacht begrenzt ist oder nicht. Dann stellt sich die Frage, ob die §§ 932 ff. BGB auf diese Situation anzuwenden sind.
Es ist festzustellen, dass die Vorschriften über Gutglaubenserwerb auch dann anwendbar sind, wenn ein relatives Veräußerungsverbot vorliegt, den der Verfügende missachtet und der Erwerber davon jedoch nichts weiß. In folgenden Fällen sind deshalb §§ 932 ff. BGB entsprechend - teils kraft einer ausdrücklichen Verweisung - anwendbar:
- Veräußerungsverbot gem. § 935 ZPO, § 938 ZPO,
- § 2113 Abs. 3 BGB (Vorerbe)
- § 2211 Abs. 2 BGB (Erbe bei Testamentsvollstrecker)
- § 161 Abs. 3 BGB (aufschiebend bedingte Verfügung).
Die Vorschriften finden allerdings keine Anwendung, wenn ein absolutes Veräußerungsverbot gilt.