Geheißperson
eine Person, die auf Geheiß des Veräußerers handelt, veranlasst Besitzverschaffung dem Erwerber
Es ist umstritten, inwiefern auch eine "Schein-Geheißperson" Handlungen für den Veräußerer vornehmen kann, vgl. Fall 7 bei AS, Sachenrecht 1.