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Gutgläubiger Erwerb eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts an Kraftfahrzeugen:
Anforderungen an den guten Glauben (Rolle des Kfz-Briefes)
BGH Urteil vom 04. Mai 1977 VIII ZR 3/76 (BGHZ 68,323)
1.Darstellung des Sachverhalts
- F erteilt der Klägerin (Werkstatt) den Auftrag zum Einbau eines Austauschmotors in seinen Pkw
- der Pkw des F ist der Beklagten (Bank) sicherungsübereignet und der Kfz- Brief ist bei der Bank hinterlegt
- die Klägerin (Werkstatt) führt den Auftrag aus und berechnet dafür 5.316,98 DM
- F holt den Wagen nicht ab, bezahlt die Rechnung nicht und ist nicht auffindbar
- die Klägerin (Werkstatt) baut den Austauschmotor wieder aus
- Kosten für den Ein- und Ausbau 1.126,14 DM
Antrag der Klägerin:
Entweder die Verurteilung der Beklagten (Bank) zur Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes und zur Duldung der Verwertung des Fahrzeuges
Oder zur Verurteilung der Beklagten (Bank) zur Zahlung von 1.126,14 DM für den Ein- und Ausbau und im Gegenzug dafür die Herausgabe des Autos durch die Klägerin (Werkstatt).
Die Beklagte (Bank) beantragte Klageabweisung.
Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Klägerin (Werkstatt) gutgläubig ein vertragliches Pfandrecht erworben hat, ohne sich den Kfz-Brief vorlegen zu lassen.
2. Pfandrecht
Ein Pfandrecht kann kraft Gesetz (Unternehmerpfandrecht § 647 BGB), durch Vertrag (Vertragliches Pfandrecht § 1204 BGB ff.) oder in der Vollstreckung entstehen.
2.1. Unternehmerpfandrecht § 647 BGB
Die Klägerin (Werkstatt) könnte ein Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB erworben haben.
I.) Voraussetzungen:
- Die zu sichernde Forderung muss bestehen,
- der Gläubiger muss im Besitz der Sache und
- der Schuldner muss Eigentümer sein.
Wenn der Schuldner nicht Eigentümer ist, dann kann das Besitzpfandrecht nicht vom Nichtberechtigten erworben werden (§ 1207 BGB findet keinerlei Anwendung).
II.) Prüfung:
- zu sichernde Forderung (+) = Werklohnforderung
- Gläubiger im Besitz der Sache (+) = Kfz wurde der Klägerin (Werkstatt) zur Reparatur überlassen
- Schuldner ist Eigentümer (-): F ist nicht Eigentümer des Kfz, weil eine Sicherungsübereignung an die Beklagte (Bank) erfolgt ist
III.) Zwischenergebnis:
Die Klägerin (Werkstatt) hat kein Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB erworben, weil F Nichtberechtigter ist. Jedoch hat die Werkstatt möglicherweise Verwendungsersatzansprüche gegen den Eigentümer (Bank) gemäß § 993 BGB und § 994 BGB.
Die vorangegangene Prüfung zeigt, dass ein Unternehmerpfandrecht nur bei Schuldnern, die gleichzeitig Eigentümer sind, greift.
Einer Autowerkstatt ist es jedoch zum Teil unmöglich nachzuprüfen, wer Eigentümer der Sache ist.
Aufgrund dessen vereinbarte die Klägerin (Werkstatt) zusätzlich ein vertragliches Pfandrecht, denn dabei findet der § 1207 BGB Anwendung.
2.2. Vertragliches Pfandrecht §§ 1204 ff. BGB
Die Klägerin (Werkstatt) könnte ein vertragliches Pfandrecht gemäß § 1204 BGB ff. erworben haben.
I.) Voraussetzungen:
- Forderung,
- Einigung,
- Übergabe/ Übergabesurrogat,
- Einigsein bei Übergabe (-surrogat) und
- Berechtigung
II.) Prüfung:
siehe Strukturbaum
- Forderung (+) = Werklohnforderung
- Einigung (+) = Auftragsformular mit dem Hinweis, dass "dem Auftragnehmer wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Aufrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zusteht", (Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen und deren Teilen) wurde unterzeichnet
- Übergabe/ Übergabesurrogat (+) = Fahrzeug wurde der Werkstatt zur Reparatur überlassen
- Einigsein bei Übergabe (-surrogat) (+) = Schlüsselübergabe
- Berechtigung
- Berechtigung liegt vor (-)
- Erwerb trotz Berechtigungsmangels ?
- wegen Genehmigung der Verfügung (-)
- gemäß § 1207 BGB, § 932 BGB, § 934 BGB ?
- § 934 BGB: die Forderung wurde nicht abgetreten = nicht anwendbar
- § 1207 BGB: die Sache gehört nicht dem Verpfänder (Klägerin=Werkstatt) = anwendbar
- § 932 BGB: Voraussetzungen:
- Anwendbarkeit,
- Rechtsschein,
- Sache nicht abhanden gekommen und
- guter Glaube
III.) Entscheidung der Gerichte:
Berufungsgericht:
Die Klägerin (Werkstatt) ist nicht gutgläubig, weil sie sich nicht darüber vergewissert hat, ob F wirklich Eigentümer ist. Denn dazu hätte sich die Klägerin den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lassen müssen und dies hat sie nicht getan.
Revision:
Die Revision schließt sich nicht der Meinung des Berufungsgerichtes an, weil die Auffassung vertreten wird, dass die Klägerin (Werkstatt) auch dann gutgläubig gewesen wäre, wenn sie sich bei Besitzerwerb den Kfz-Brief nicht zeigen lassen hat.
Gründe des BGH:
- Eigentumsverhältnisse müssen nur dann geprüft werden, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass der Auftraggeber nicht der Eigentümer ist
- der Eigentümer verliert seinen Eigentumsanspruch bei einem Pfandrecht nie, es erfolgt lediglich eine Belastung, welche für den Eigentümer positiv ist, weil sie eine Wertmehrung darstellt
- der Werkstattinhaber soll seine Werklohnforderung absichern dürfen und wird damit geschützt
- das Vorlegen lassen des Kfz- Briefes bei jeder Reparatur ist in der Praxis nicht möglich, weil
- der Kraftfahrzeugbrief nach den aufgedruckten Vorbemerkungen als wichtigste Urkunde keinesfalls im Fahrzeug aufbewahrt werden sollte,
- der Kraftfahrzeugbrief daher nicht ständig mitgeführt werden kann, weil dies gegen den Sicherungszweck verstoßen würde und
- der Kraftfahrzeugbrief nur Aufschluss über den Halter des Fahrzeuges und nicht über den Eigentümer gibt
IV.) Ergebnis:
F hat das Eigentum am Pkw an die Bank sicherungsübereignet und ist damit nicht berechtigt der Werkstatt den Auftrag zu erteilen. Die Berechtigung wird jedoch trotz Berechtigungsmangels gemäß und § 932 BGB erworben, weil bei einem vertraglichen Pfandrecht der § 1207 BGB Anwendung findet. Somit erwirbt die Klägerin (Werkstatt) gutgläubig ein vertragliches Pfandrecht und kann ihren Anspruch geltend machen.