ich war hier: Wago » BGHZ68s323

Version [9214]

Dies ist eine alte Version von BGHZ68s323 erstellt von CarolinGünther am 2011-01-05 19:01:52.

 

Gutgläubiger Erwerb eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts an Kraftfahrzeugen:

Anforderungen an den guten Glauben (Rolle des Kfz-Briefes)


BGH Urteil vom 04. Mai 1977 VIII ZR 3/76 (BGHZ 68,323)


1.Darstellung des Sachverhalts


  • F erteilt der Klägerin (Werkstatt) den Auftrag zum Einbau eines Austauschmotors in seinen Pkw
  • der Pkw des F ist der Beklagten (Bank) sicherungsübereignet
  • der Kfz- Brief ist bei der Bank hinterlegt
  • die Klägerin führt den Auftrag aus und berechnet dafür 5.316,98 DM
  • F holt den Wagen nicht ab, bezahlt die Rechnung nicht und ist nicht auffindbar
  • die Klägerin (Werkstatt) baut den Austauschmotor wieder aus
  • Kosten für den Ein- und Ausbau 1.126,14 DM

Antrag der Klägerin:

Entweder die Verurteilung der Beklagten (Bank) zur Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes und zur Duldung der Verwertung des Fahrzeuges

Oder zur Verurteilung der Beklagten (Bank) zur Zahlung von 1.126,14 DM für den Ein- und Ausbau und im Gegenzug dafür die Herausgabe des Autos durch die Klägerin (Werkstatt)

Entscheidungen:

  • Beklagte (Bank) beantragte Klageabweisung

  • Landgericht wies die Klage ab
  • Oberlandesgericht wies die Klage ab
  • Revision hatte Erfolg

Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Klägerin (Werkstatt) gutgläubig ein vertragliches Pfandrecht erworben hat, ohne sich den Kfz-Brief vorlegen zu lassen.


2. Pfandrecht


2.1. Unternehmerpfandrecht § 647 BGB

Die Klägerin (Werkstatt) könnte ein Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB erworben haben.

Voraussetzungen:

  • Die zu sichernde Forderung muss bestehen,
  • der Gläubiger muss im Besitz der Sache und
  • der Schuldner muss Eigentümer sein.

Wenn der Schuldner nicht Eigentümer ist, dann kann das Besitzpfandrecht nicht vom Nichtberechtigten erworben werden (§ 1207 BGB findet keinerlei Anwendung).

Prüfung:

  • zu sichernde Forderung (+) = Werklohnforderung
  • Gläubiger im Besitz der Sache (+) = Kfz wurde der Klägerin (Werkstatt) zur Reparatur überlassen
  • Schuldner ist Eigentümer (-): F ist nicht Eigentümer des Kfz, weil eine Sicherungsübereignung an die Beklagte (Bank) erfolgt ist

Zwischenergebnis:

Die Klägerin (Werkstatt) hat kein Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB erworben, weil F Nichtberechtigter ist. Jedoch hat die Werkstatt möglicherweise Verwendungsersatzansprüche gegen den Eigentümer gemäß § 993 BGB und § 994 BGB.
Die vorangegangene Prüfung zeigt, dass ein Unternehmerpfandrecht nur bei Schuldnern, die gleichzeitig Eigentümer sind, greift.
Einer Autowerkstatt ist es jedoch zum Teil unmöglich nachzuprüfen, wer Eigentümer der Sache ist.
Aufgrund dessen vereinbarte die Klägerin (Werkstatt) zusätzlich ein vertragliches Pfandrecht, denn dabei findet der § 1207 BGB Anwendung.


2.2. Vertragliches Pfandrecht §§ 1204 ff. BGB

Die Klägerin (Werkstatt) könnte ein vertragliches Pfandrecht gemäß § 1204 BGB erworben haben.

Voraussetzungen:

  • Forderung
  • Einigung
  • Übergabe/ Übergabesurrogat
  • Einigsein bei Übergabe (-Surrogat)
  • Berechtigung

Prüfung:

http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-0&subsumsession=2583&root=2922

  • Forderung (+) = Werklohnforderung


  • Einigung (+) = Auftragsformular mit dem Hinweis, dass "dem Auftragnehmer wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Aufrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zusteht", (Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen und deren Teilen) wurde unterzeichnet


  • Übergabe/ Übergabesurrogat (+) = Fahrzeug wurde der Werkstatt zur Reparatur überlassen


  • Einigsein bei Übergabe (-surrogat) (+) = Schlüsselübergabe


  • Berechtigung
    • Berechtigung liegt vor (-)
    • Erwerb trotz Berechtigungsmangels ?
      • wegen Genehmigung der Verfügung (-)
      • gemäß § 1207 BGB, § 932 BGB, § 934 BGB
        • § 934 BGB: die Forderung wurde nicht abgetreten = nicht anwendbar
        • § 1207 BGB: die Sache gehört nicht dem Verpfänder (Klägerin=Werkstatt) = anwendbar
        • § 932 BGB:
          • Anwendbarkeit
          • Rechtsschein
          • Sache nicht abhanden gekommen
          • guter Glaube









Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki