Version [30123]
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Schockschaden ersatzfähig?
Sachverhalt
Der Ehemann der A wird durch den PKW des B tödlich verletzt. A erleidet, durch die Benachrichtigung vom Unfalltod ihres Ehemannes, einen schweren seelischen Schock. Dies hat zur Folge, dass A ihrer beruflichen Tätigkeit als Haushaltshilfe nicht mehr nachgehen kann. Hat A einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber B?
Rechtsnormen
§ 823 Abs. 1 BGB
§ 846 BGB
§ 254 BGB
§ 242 BGB
Lösungsskizze
A könnte gegenüber B einen Anspruch auf Schadensersatz der Gesundheitsschäden gem. § 823 Abs. 1 BGB haben. Voraussetzung hierfür ist, dass A den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
A. Anspruchserwerb
A könnte den Anspruch auf Schadensersatz der Gesundheitsschäden gem. § 823 Abs. 1 BGB gegenüber B erworben haben.
I. Dem Grunde nach
A könnte den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach erworben haben.
Voraussetzung dafür ist,
1. Tatbestand
- Handlung
Links
Paul Kuhn, SVR 2012, 288-290 (Aufsatz)
NJW 1971, 1883
BGH 6. Zivilsenat, Entscheidung vom 20.03.2012, Aktenzeichen VI ZR 114/11
Dirk Dahm, Kompass/BBG 2009, Nr. 1/2, 20-21 (Aufsatz)