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Der Fall wurde durch den BGH in der Entscheidung BGHZ 50, 45 entschieden.
B. Relevante Stelle im Prüfungsaufbau
Das Urteil ist in der Fallprüfung bei der Frage der Berechtigung, insbesondere beim gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen vom
Nichtberechtigten nach § 934 BGB relevant, speziell bei der Frage, an unter welchen Voraussetzungen ein (hinreichender) Rechtsschein für die Annahme, dass der Veräußerer Eigentümer ist, gegeben ist.
Hierzu folgende Struktur : http://80.237.160.189/taris/?root=956
C. Lösung ( Entscheidung des Gerichts )
Gründe für die Entscheidung sind folgende :
Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gem. § 985 BGB
VSS :
Klägerin = Eigentümerin
1. ursprünglich (+)
2. nicht verloren
2.1 Übertragung zwischen der Klägerin und der H gem. § 929 S.1 BGB , § 158 BGB, § 854 BGB (-)
- bedingte Einigung (+), da die Klägerin mit der H Eigentumsvorbehalt vereinbart hat.
- Übergabe (+)
- Berechtigung (+)
Zwischenergebnis H hat kein Eigentum erworben. Folglich ist die Klägerin weiterhin Eigentümerin
der Maschine.
2.2 Übertragung zwischen H und C gem. § 929 S. 1 BGB, § 930 BGB, § 933 BGB
- dingliche Einigung (+), aufgrund des Vertrag vom 28. Sept. 1961, dieser hat zum Inhalt, dass die
Parteien sich einig sind, dass das Eigentum am Sicherungsgut auf C übergehen
soll.
- Übergabeersatz gem. § 930 BGB (+), da die Maschinen in den Geschäftsräumen der H verbleiben
- Berechtigung seitens H (-), aufgrund das H mit der Klägerin Eigentumsvorbehalt vereinbart hat
- Jedoch möglicher Erwerb trotz fehlender Berechtigung aufgund des Gutglaubentatbestand nach § 932 ff. BGB (-)
- Anwendbarkeit (+)
- Rechtsschein (-), da C nur im Wege des Besitzkonstituts mittelbaren Besitz erlangt hat aber zu keinen Zeitpunkt unmittelbaren Besitz -> C ist somit kein Eigentümer nach § 929 S.1 BGB und § 930 BGB und § 933 BGB geworden
Zwischenergebnis : C hat als Nichteigentümer über die Fräßmaschine verfügt.
Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Aufassung, das hier der Sicherungsnehmer, der C nicht mittelbarer Besitzer wird, weil hier dieser ein Besitzmittlungsverhältnis mt einen Nichteigentümer vereinbart hat.
Des Weiteren wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass ein gutgläubiger Erwerber vom Nichteigentümer nicht nur kein Eigentum, sondern auch keinen mittelbaren Besitz erlangt. Diese Ansicht bezieht sich auf § 139 BGB.
Zwischenergebnis : Diese Ansicht ist im vorliegenden Fall zu verneinen, aus dem Grund, dass zw. C und L ein wirksamer Vertrag, vom 28. Aug. 1962 vorliegt.
Des Weiteren führt das Gericht aus, dass die Bestimmungen der § 933 BGB und § 934 BGB von dem Prinzip beherrscht werden : Schaffung des mittelbaren Besitzes zum gutgläubigen Erwerb nicht ausreicht aber zu dessen Übertragung.
Zwischenergebnis: die sonstigen VSS an den § 934 Halbsatz 1 BGB liegen im konkreten Fall vor.
Ferner führt das Gericht fort, das es dem Willen dem Gesetzgebers entspricht , den gutgläubigen Erwerber, welcher im Wege eines Besitzkonstituts mittelbaren Besitz an der Sache erlangt hat genauso zu schützen wie das Vertrauen auf den unmitelbaren Besitz selbst.
Zwischenergebnis: Gleichstellung des mittelbaren Besitzes mit den unmittelbaren Besitz.
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