Verfahren der Ausweisung von Naturparken in Baden-Württemberg
Abweichend von § 27 Abs. 1 BNatSchG können in Baden-Württemberg gem. § 29 NatSchG Gebiete zu Naturparken erklärt werden, wenn wesentliche Teile Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete sind. Die Erklärung zum Naturschutzgebiet nach § 23 BNatSchG und zum Naturpark nach § 27 BNatSchG erfolgt in Baden-Württemberg gem. § 23 Abs. 3 NatSchG durch Rechtsverordnung der höheren Naturschutzbehörde. Rechtsverordnungen, mit denen ein Naturpark errichtet, wesentlich geändert oder aufgehoben wird, bedürfen der Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde.
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