Die Aufhebung eines Verwaltungsakts
Ein Verwaltungsakt wird durch Aufhebung unwirksam. Man unterscheidet folgende Möglichkeiten der Aufhebung:
- Aufhebung aufgrund eines Rechtsbehelfs
- Widerspruch
- Anfechtungsklage
- Aufhebung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens durch die Behörde
- durch Rücknahme nach § 38 VwVfG: VA, der aufgehoben werden soll, ist rechtswidrig
- durch Widerruf nach § 49 VwVfG: VA, der aufgehoben werden soll, ist rechtmäßig
Widerruf und Rücknahme stellen jeweils einen eigenen VA dar, der zur Aufhebung des ursprünglichen VA benötigt wird.